Diesen Schaden hatte der Fuhrunternehmer auf folgende Weise berechnet: Er legte seine Umsatzerlöse auf alle seine Laster um und errechnete so den durchschnittlich pro Tag auf das beschädigte Fahrzeug entfallenden Frachterlös. Entgangener Gewinn sollte dann die Differenz zwischen diesem Frachterlös pro Tag und den anteiligen Kosten sein.
Mit dieser Berechnung war das Oberlandesgericht Düsseldorf nicht einverstanden (22 U 265/98). Werde ein gewerblich genutztes Fahrzeug beschädigt, könne der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmieten und die tatsächlich angefallenen Kosten ersetzt verlangen. Anders als bei privat genutzten Fahrzeugen dürfe ein Transportunternehmer seinen Schaden aber nicht abstrakt berechnen. Wenn ein Spediteur Ersatz für entgangenen Gewinn fordere, müsse er genau darlegen, welche Umsätze gerade mit dem beschädigten Fahrzeug während der Ausfallzeit erzielt worden wären und welche Unkosten er gehabt hätte.
Es sei im einzelnen vorzutragen, welche Aufträge er wegen des Fahrzeugausfalls nicht habe ausführen können und welche Einnahmen ihm dadurch entgangen seien. Könne er trotz des Ausfalls alle Aufträge erledigen, weil er in der Lage sei, ihn durch verstärkten Einsatz der übrigen Laster auszugleichen, entstehe kein Einnahmeausfall. Dann dürfe er dem Schadensverursacher höchstens zusätzliche Personalkosten in Rechnung stellen.
Da der Transportunternehmer sich mangels schriftlicher Aufzeichnungen nicht in der Lage sah, den entgangenen Gewinn nachvollziehbar darzulegen, musste er den Ausfallschaden in den Wind schreiben.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 1999 - 22 U 265/98
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