Versicherungen bei Scheidung
Versicherungsschutz nach erfolgter Trennung
Bei einer Scheidung denken die geschiedenen Ex-Ehepartner nicht unbedingt gleich an die notwendige Änderung von Versicherungen. Es stellt sich die Frage: Wer ist in welcher Versicherungspolice nicht mehr abgesichert?
Mit der rechtskräftigen Scheidung endet auch der Versicherungsschutz von Familienversicherungen. In der Regel führt der im Versicherungsschein genannte Versicherungsnehmer die Police fort.
Der mitversicherte Ex-Ehepartner muss sich um eine eigene Versicherungspolice bemühen. Zunächst ist daher zu prüfen, wer in welcher Versicherung auf den Namen des Ex-Partners versichert war.
Tipps zu Versicherungen bei Trennung in der Partnerschaft
- Privathaftpflicht-Versicherung: Der nicht mitversicherte Ex-Partner sollte sofort eine eigene Privathaftpflichtversicherung abschließen. Risiko bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft: Voraussetzung für die Mitversicherung ist bei unverheirateten Paaren der gemeinsame Hausstand. Trennt sich das Paar und wird der oder die "Nachfolger(in)" in die Versicherungspolice aufgenommen, so verliert der den Hausstand verlassende Partner den Versicherungsschutz.
- Kfz-Versicherung: Den Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Versicherung behält derjenige, der als Versicherungsnehmer eingetragen ist. Der Ex-Partner hat keinen Anspruch auf eine Übertragung des Rabattes. Mehrere Autoversicherungen bieten bei Scheidung den Ex-Partnern, die nicht Versicherungsnehmer waren, einen Tarif an, bei dem Teile des Schadenfreiheitsrabatts, abhängig vom Führerscheinbesitz, angerechnet werden
- Hausratversicherung: Der Hausrat ist bei einer Trennung bis maximal drei Monate nach der letzten Beitragszahlung für zwei Wohnungen mitversichert. Die Hausratversicherung bleibt beim eingetragenen Versicherungsnehmer, egal ob er in der Wohnung verbleibt oder auszieht. Nach einer Scheidung mit Aufteilung des Haushaltes ist die Versicherungssumme ggf. überhöht und kann dann entsprechend reduziert werden.
- Krankenversicherung: In der gesetzlichen Krankenversicherung sind der nicht berufstätige Ehepartner und die Kinder beitragsfrei mitversichert. Bei einer Scheidung muss sich der bisher Mitversicherte innerhalb von drei Monaten um eine eigene Mitgliedschaft kümmern, um den Krankenversicherungsschutz nicht zu verlieren. Kinder können nach der Scheidung beim gesetzlich versicherten Elternteil mitversichert werden.
- Lebensversicherung: Bei einer Scheidung kommt es häufig zu einer Änderung im Versicherungsvertrag. So wird zumeist der bisher für den Todesfall bezugsberechtigte Ex-Partner durch eine andere Person im Versicherungsvertrag ersetzt. Nach Möglichkeit sollte eine Kapitallebensversicherung nicht gekündigt werden. Wenn es aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, die Versicherungspolice fortzuführen, bietet sich noch ein Ruhen oder ein Verkauf der Versicherungspolice an.