Versicherungsschutz bei Wehrdienst - Ersatzdienst

Mit der Aussetzung der Wehrpflicht ist der nachstehende Inhalt für junge Menschen obsolet geworden. Die Regelungen für den neuen Freiwilligendienst halten bislang keine analogen Vergünstigungen im Versicherungsrecht bereithalten. Daher hier in aller Kürze nur die Regelungen zu Grundwehrdienst und Ersatzdienst.

Für Personen, die ihren Wehrdienst oder einen Ersatzdienst ableisten, gelten in verschiedener Hinsicht besondere Vergünstigungen. Beispiel Unterhaltssicherung: Wehrpflichtige und Ersatzdienstleistende können nach dem Unterhaltssicherungsgesetz freie Heilfürsorge beanspruchen.

Erkrankung - Verletzung: Wird der Wehr- oder Ersatzdienst im Anschluss an die Schulzeit abgeleistet, so ist der Wehrpflichtige bzw. Ersatzdienstleistende in der gesetzlichen Krankenversicherung der Eltern mitversichert.

Hausratversicherung: Kinder, die Wehr- bzw. Zivildienst in einem anderen Ort leisten, benötigen keine eigene Hausratversicherung, sofern kein eigener Haushalt gegründet wurde. Für die Dauer der Grundwehr- oder Ersatzdienstzeiten sind die Sachen des Kindes im Rahmen der elterlichen Hausratversicherung mit versichert.

Privathaftpflichtversicherung: Wird der Wehr- oder Ersatzdienst im Anschluss an die Schulzeit abgeleistet, so ist der Wehrpflichtige bzw. Ersatzdienstleistende in der Haftpflichtversicherung der Eltern mitversichert. Vorsicht: Eine Privathaftpflichtversicherung kann und sollte ggf. aber trotzdem abgeschlossen werden. Denn es zeigt sich, dass im Anschluss an den Wehrdienst oder dem Ersatzdienst der Abschluss dieser sehr wichtigen Versicherung "gern" vergessen wird. Wegen der unbeschränkten Haftung für verschuldete Schäden gegenüber Dritten ist die Privathaftpflichtversicherung sehr wichtig.

Altersvorsorge: Der Staat beteiligt sich an der Altersvorsorge, wenn der Wehrpflichtige über eine eigene kapitalbildende Lebensversicherung verfügt. So beteiligt sich der Staat für die Zeit des Wehrdienstes an der Beitragszahlung. Voraussetzung: Der Wehrpflichtige hat die Lebensversicherung mindestens ein Jahr vor der Einberufung auf seinen Namen und seine Rechnung abgeschlossen.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps