Dem Reisenden ist nicht bewusst, dass besonders triftige Gründe für den Nichtantritt der Reise vorliegen müssen. Im Reiserecht haben die Richter sehr viele Entscheidungen zu treffen, ob ein triftiger Grund vorliegt oder nicht. So mancher Urlauber, der sich mit Reiserecht und Reiserücktritt beschäftigt hat, verzichtet auf den Abschluss einer derartigen Versicherung.
Da eine Reiserücktrittskostenversicherung auch häufig ein Selbstbehalt von zum Beispiel 20 Prozent vorsieht, sollte sich der Reisende die Frage stellen, ob diese Versicherung für ihn Sinn ergibt.
| Reiseversicherungen |
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• Einleitung • Reisekranken • Reisegepäck • Reiserücktritt |
Als wesentliche Gründe für einen Rücktritt von einer Reise werden von der Versicherungsgesellschaft zum Beispiel akzeptiert:
Tod, Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, schwere Schwangerschaft oder Impfunverträglichkeit einer versicherten Person, Schaden am Eigentum der versicherten Person aufgrund von Naturgewalten (z.B. Feuer, Überschwemmung) oder strafbaren Handlungen (z.B. Einbruch, Diebstahl oder Raub), Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.
Eine Voraussetzung für den Reiserücktritt ist jedoch, dass die Fortsetzung der Reise nicht mehr zumutbar ist. Somit reicht eine einfache Schwangerschaft nicht zum Rücktritt aus. Es müssen schon Komplikationen hinzukommen, die einen Reiserücktritt rechtfertigen.
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