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Ermittlung der Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung

Vorab: Der Artikel Überschüsse in der Kapitallebensversicherung erläutert die wesentlichen Aspekte der Überschusssysteme in der Lebensversicherung. Die gesetzliche Grundlage findet sich im § 153 VVG (Überschussbeteiligung).

Information über die Höhe der Überschussbeteiligung

Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab. Diese sind nicht vorhersehbar und sind vom Versicherer auch nur begrenzt beeinflussbar. Die wichtigsten Einflussfaktoren sind die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt und die Entwicklung des versicherten Risikos und der internen Kosten des Versicherers. Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann daher nicht garantiert werden. Der Artikel Garantieverzinsung in der Lebensversicherung erklärt die Zusammenhänge.

Versicherungsbedingungen zur Überschussbeteiligung

Im jeweiligen Versicherungsvertrag wird in den Bedingungen die Ermittlung und Verteilung der Überschüsse mehr oder weniger umfangreich erklärt. Die verschiedenen Versicherungsarten eines Versicherers tragen unterschiedlich zum Überschuss bei. Allgemein gilt nach den Versicherungsbedingungen:

Die Überschüsse stammen im Wesentlichen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Von den Nettoerträgen derjenigen Kapitalanlagen, die für künftige Versicherungsleistungen vorgesehen sind, erhalten die Versicherungsnehmer insgesamt mindestens 90%. Dieser Prozentsatz ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 4 Abs. 3 Mindestzuführungsverordnung oder lang Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung). Aus diesem Betrag werden zunächst die Beträge finanziert, die für die garantierten Versicherungsleistungen benötigt werden. Die verbleibenden Mittel werden für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwendet.

Weitere Überschüsse entstehen insbesondere dann, wenn Sterblichkeit und Kosten niedriger sind, als bei der Tarifkalkulation angenommen. Auch an diesen Überschüssen werden die Versicherungsnehmer angemessen beteiligt und zwar nach derzeitiger Rechtslage am Risikoergebnis (Sterblichkeit) grundsätzlich zu mindestens 75% und am übrigen Ergebnis (einschließlich Kosten) grundsätzlich zu mindestens 50% (§ 4 Abs. 4 und § 5 Mindestzuführungsverordnung).

Bewertungsreserven zusätzlich zur Überschussbeteiligung

Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven sorgen für Sicherheit und dienen dazu, kurzfristige Ausschläge an den Kapitalmärkten auszugleichen. Ein Teil der Bewertungsreserven fließt den Versicherungsnehmern gemäß § 153 Abs. 3 VVG unmittelbar zu. Aus diesem Grund ist die Höhe der Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln. Der so berechnete Wert wird den Verträgen zugeordnet. Bei Beendigung des Versicherungsvertrages wird der für diesen Zeitpunkt aktuell ermittelte Betrag zur Hälfte zugeteilt und ausgezahlt.

Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)

Die nach einer dem Versicherungskunden zugeteilten Direktgutschrift verbliebenen Überschüsse werden zunächst der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) zugeführt. Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich (...) der Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden (vgl. § 56a VAG).

Zum Schutz des Versicherungsnehmer hat der Versicherer im Hinblick auf die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) besondere Vorschriften zu beachten. So schreibt § 81c VAG vor, dass in der Lebensversicherung ein die Belange der Versicherten gefährdender Missstand auch vorliegt, wenn bei überschussberechtigten Versicherungen keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung eines Lebensversicherungsunternehmens unter Berücksichtigung der Direktgutschrift und der rechnungsmäßigen Zinsen nicht der gemäß § 4 Abs. 3 MindZV festgelegten Mindestzuführung entspricht.

Bundesverfassungsgericht verlangte höhere Überschussbeteiligung

Etwas "Starthilfe" kam vom Bundesverfassungsgericht, das im Urteil des BVerfG vom 26.07.2005 - 1 BvR 80/95, RdW 2005, 533 und NJW 2005, 2376, die Hoffnung und Aussicht auf eine höhere Überschussbeteiligung begründet hatte. So genügten die gesetzlichen Regelungen für den Bereich der kapitalgebundenen Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht den verfassungsrechtlichen Schutzanforderungen. Es fehlten vor allem hinreichende rechtliche Vorkehrungen dafür, dass bei der Berechnung des bei Vertragsende zu zahlenden Schlussüberschusses die durch die Prämienzahlungen geschaffenen Vermögenswerte angemessen berücksichtigt werden.

Insbesondere gab es nach Ansicht der Richter am BVerfG keine Möglichkeit der Klärung, ob der Schlussüberschuss etwa durch die Nichtberücksichtigung stiller Reserven und durch nicht gerechtfertigte Querverrechnungen zu gering festgesetzt wurde. Der Gesetzgeber ist durch das Urteil aufgefordert worden, eine Regelung zu treffen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Das Versicherungsvertragsgesetz sieht daher seit dem Jahr 2008 eine entsprechende Regelung vor. Der Artikel Mindest-Rückkaufswert bei Lebensversicherung widmet sich dem Thema des Mindest-Rückkaufswertes aus Sicht des Versicherungskunden.

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