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Verspätete Meldung eines Autodiebstahls

Ein Fahrzeughalter meldete den (angeblichen) Diebstahl seines Pkws noch am selben Tag bei der Polizei. Mit der Schadensmeldung bei seiner Kaskoversicherung ließ er sich hingegen 11 Tage Zeit. Die Versicherung berief sich auf die bestehenden Versicherungsbedingungen, wonach ein Kaskoschaden innerhalb einer Woche bei der Versicherung zu melden ist, und lehnte jegliche Zahlung ab.

Das Oberlandesgericht Hamm ging ebenfalls von der Leistungsfreiheit der Versicherung aus. Gerade bei einem Fahrzeugdiebstahl gibt es keinen vernünftigen Grund, eine Schadensmeldung so lange hinauszuzögern. Vielmehr deutet ein derartiges Verhalten darauf hin, dass der Versicherte den Diebstahl nur vorgetäuscht hat und Zeit gewinnen will, z. B. bis das Fahrzeug außer Landes gebracht oder "umfrisiert" ist.

Urteil des OLG Hamm vom 04.08.2005
20 U 157/04
NJW-Spezial 2005, 499
NJW-RR 2005, 1482

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