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Kaskoversicherung: Diebstahl eines neuwertigen Reimportwagens

Nach ständiger Rechtsprechung hat die Kaskoversicherung bei einer Beschädigung des versicherten Fahrzeugs die Abrechnung auf Neuwagenbasis vorzunehmen, wenn der verunfallte Wagen nicht älter als einen Monat ist und nicht mehr als 1.000 Kilometer gefahren wurde.

Handelt es sich bei dem gestohlenen Wagen um ein Reimportfahrzeug, muss die Teilkaskoversicherung allerdings nur den Neupreis eines vergleichbaren Fahrzeugs ersetzen. Eine Erstattung des in Deutschland üblichen Händlerpreises kommt in derartigen Fällen bereits deshalb nicht in Betracht, weil kein Grund ersichtlich ist, warum sich der Versicherungsnehmer nunmehr für einen Kauf im Inland entscheiden sollte. Ein Kaufvertrag über ein solches Fahrzeug ist, soweit der Versicherte nicht das Gegenteil beweisen kann, nur als Scheingeschäft anzusehen, um in den Genuss einer höheren Versicherungsleistung zu kommen.

Urteil des OLG Hamm vom 25.11.2005
20 U 158/05
NJW-RR 2006, 531

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