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Dies ist nur dann anzunehmen, wenn der Täter von der Existenz des Fahrzeugscheins wusste und dies Einfluss auf seinen Diebstahlsentschluss hatte. Hiervon ist in der Regel nicht auszugehen, wenn der Halter die Fahrzeugpapiere im Wagen versteckt aufbewahrt hatte.
Beschluss des OLG Köln vom 12.09.2003
9 W 50/03
DAR 2004, 651
| Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. Der kleine Ratgeber Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz erläutert diesen Teil des Versicherungsrechts. |
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