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Kaskoversicherung: Fahrzeugdiebstahl nach Entwendung des Fahrzeugschlüssels aus Werkstattbriefkasten
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle handelt ein Versicherungsnehmer grob fahrlässig, wenn er seinen Fahrzeugschlüssel in den ungesicherten Briefkasten einer Werkstatt eingeworfen und sein Fahrzeug auf dem unbewachten Betriebsgelände über Nacht abgestellt hat, um am nächsten Tag die Reparatur seines Wagens zu veranlassen. In einem solchen Fall muss die Kaskoversicherung keinen Ersatz leisten, wenn der Autoschlüssel aus dem Briefkasten entnommen und das Fahrzeug entwendet wird.
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Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. Der kleine Ratgeber Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz erläutert diesen Teil des Versicherungsrechts.
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Urteil des OLG Celle vom 09.06.2005
8 U 182/04
Pressemitteilung des OLG Celle