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Kaskoversicherung: verhängnisvolle Falschangabe des Kilometerstandes
Weicht die bei der Schadensmeldung eines Fahrzeugdiebstahls gegenüber der Kaskoversicherung angegebene Laufleistung erheblich von dem tatsächlichen Kilometerstand ab, kann sich die Versicherung auf ihre Leistungsfreiheit berufen. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer die Laufleistung mit "ca." angibt, diese Angabe aber mehr als 10 Prozent unter den tatsächlich gefahrenen Kilometern liegt. Wegen einer solchen Falschangabe wies das Landgericht Coburg die Klage eines Diebstahlsgeschädigten gegen seinen Kaskoversicherer ab.
Urteil des LG Coburg vom 23.03.2007
14 O 122/07
Handelsblatt vom 05.09.2007