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Eine Verweigerung der Ersatzleistung kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn feststeht, dass bei der Versicherung insoweit kein Aufklärungsbedürfnis besteht. Kann der Versicherte nachweisen, dass der Versicherer im Rahmen der Bearbeitung des Schadensfalls unter Einbeziehung der ihm zur Verfügung stehenden Datenbanken standardisiert überprüft, ob bezüglich des versicherten Fahrzeugs Vorschäden verzeichnet sind, fehlt es am erforderlichen Aufklärungsbedürfnis in Bezug auf die im Schadensanzeigeformular gestellte Frage nach Vorschäden. Folge: Die Versicherung kann sich in diesem Fall nicht auf ihre Leistungsfreiheit berufen.
Urteil des OLG Brandenburg vom 15.06.2006
12 U 188/05
DAR 2007, 86
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