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Kaskoversicherung: keine grobe Fahrlässigkeit bei Ablenkung durch Autoradio

Gerät der Fahrer eines Pkws bei der Einfahrt in eine Ortschaft auf eine die Fahrbahn teilende Verkehrsinsel, weil er durch die Bedienung des Autoradios abgelenkt war, kann sich die in Anspruch genommene Kaskoversicherung nicht auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls berufen, wenn weitere Anhaltspunkte für ein weitergehendes Fehlverhalten ihres Versicherungsnehmers nicht feststellbar sind.

Urteil des OLG Nürnberg vom 25.04.2005
8 U 4033/04
Pressemitteilung des OLG Nürnberg

Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. Der kleine Ratgeber Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz erläutert diesen Teil des Versicherungsrechts.

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