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Ein grob fahrlässiges Verhalten kann jedoch nicht unterstellt werden, wenn nur der rechte Hinterreifen nicht das Mindestprofil von 1,6 mm aufweist. Im Normalfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer extrem einseitigen Reifenabnutzung kommt. Von einem Autofahrer kann daher nicht verlangt werden, dass er regelmäßig den Zustand aller Reifen, insbesondere auch auf der Beifahrerseite kontrolliert.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.04.2004
4 U 183/03
Pressemitteilung des OLG Düsseldorf
| Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. Der kleine Ratgeber Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz erläutert diesen Teil des Versicherungsrechts. |
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