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Kaskoversicherung: Griff nach Kaugummi nicht grob fahrlässig

Ein Autofahrer handelt nicht grob fahrlässig, wenn er auf einer Autobahnfahrt mit 110 km/h nach einer (immer) auf der Mittelkonsole liegenden Kaugummipackung greift, dabei von der Fahrspur abkommt und gegen die Mittelleitplanke gerät. Die für das Fahrzeug bestehende Kaskoversicherung muss den entstanden Schaden tragen.

Hinweis: Bei Erklärungsversuchen eines zum Unfall führenden Fehlverhaltens ist gegenüber der Kaskoversicherung Zurückhaltung geboten. Oftmals sind solche Angaben für die Versicherung ein willkommener Anlass, dem Versicherungsnehmer ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen (z. B. Bücken nach heruntergefallenen Gegenständen, Handybenutzung etc.).

Urteil des AG Menden vom 21.09.2005
4 C 141/04
NJW Heft 48/2005, Seite XIV

Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. Der kleine Ratgeber Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz erläutert diesen Teil des Versicherungsrechts.

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