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Kaskoversicherung: grobe Fahrlässigkeit bei nicht eingelegtem Gang

Versäumt es ein Pkw-Fahrer beim Abstellen seines Wagens an einer 10 Prozent stark abschüssigen Straße, neben der Betätigung der Handbremse zusätzlich den Rückwärts- oder ersten Gang einzulegen, handelt er grob fahrlässig. Die für das Fahrzeug bestehende Vollkaskoversicherung muss daher nicht für den Schaden aufkommen, der durch das Losrollen des unzureichend gesicherten Fahrzeugs entsteht.

Urteil des OLG Karlsruhe vom 08.03.2007
19 U 127/06
OLGR Karlsruhe 2007, 425

Hinweis: Das Versicherungsvertragsgesetz sieht seit dem Jahr 2008 vor, dass ein grob fahrlässig verursachter Schaden - abhängig vom Verschuldensgrad - zumindest anteilig zu ersetzen ist. Der kleine Ratgeber Grobe Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz erläutert diesen Teil des Versicherungsrechts.

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