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Kaskoversicherung: Ersatzleistung trotz Falschangaben bei Schadensmeldung

Nicht jede Obliegenheitsverletzung des geschädigten Versicherungsnehmers durch falsche oder unvollständige Angaben bei der Schadensmeldung führt zur Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung. Eine Obliegenheitsverletzung ist unter anderem dann folgenlos, wenn dem Versicherer die aufklärungsbedürftigen Tatsachen bereits bekannt sind und deshalb insoweit kein Aufklärungsinteresse mehr besteht.

Dies nahm der Bundesgerichtshof im Fall eines vollkaskoversicherten Autofahrers an, dem sein Fahrzeug gestohlen worden war. Bei der Schadensmeldung verneinte er die Frage nach Vorschäden. Er hatte jedoch ein halbes Jahr vorher einen Unfallschaden über dieselbe Versicherung abgerechnet.

Aufklärungsobliegenheiten dienen - so die Begründung - dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgemäße Entschlüsse zu fassen. Fehlt das entsprechende Aufklärungsbedürfnis des Versicherers, weil er einen maßgeblichen Umstand bereits kennt, so verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers über diesen Umstand keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht rechtfertigen.

Urteil des BGH vom 26.01.2005
IV ZR 239/03
NJW 2005, 1185
BGHR 2005, 629

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