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Kaskoversicherung: kein Anspruch bei so genanntem Nachtrunk

Eine bestehende Vollkaskoversicherung wird von ihrer Leistung frei, wenn dem Fahrer des versicherten Fahrzeugs ein grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Ein derartiger Fall liegt zweifellos vor, wenn der Versicherte angetrunken einen Unfall verursacht hat.

Behauptet der Verunfallte, der sich nach dem Unfall vom Unfallort entfernt hat und später zu Hause von der Polizei angetroffen wurde, erst nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen zu haben, liegt eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung vor, wenn der Nachtrunk - wie hier - offensichtlich in Erwartung eines bevorstehenden polizeilichen Eingreifens und in der Absicht zu sich genommen wurde, eine zum Unfallzeitpunkt bestehende Alkoholisierung bewusst zu verschleiern. Auch dieses Verhalten rechtfertigt nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung.

Urteil des OLG Brandenburg vom 16.11.2006
12 U 72/06
Pressemitteilung des OLG Brandenburg

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