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Behauptet der Verunfallte, der sich nach dem Unfall vom Unfallort entfernt hat und später zu Hause von der Polizei angetroffen wurde, erst nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen zu haben, liegt eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung vor, wenn der Nachtrunk - wie hier - offensichtlich in Erwartung eines bevorstehenden polizeilichen Eingreifens und in der Absicht zu sich genommen wurde, eine zum Unfallzeitpunkt bestehende Alkoholisierung bewusst zu verschleiern. Auch dieses Verhalten rechtfertigt nach Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts die Leistungsfreiheit der Kaskoversicherung.
Urteil des OLG Brandenburg vom 16.11.2006
12 U 72/06
Pressemitteilung des OLG Brandenburg
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