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Die Versicherung muss in diesem Fall auch dann nicht für einen Unfallschaden aufkommen, wenn die mit dem Tuning verbundenen technischen Veränderungen nicht als solche unmittelbar unfallursächlich sind, aber nach den Gesamtumständen von einem unfallursächlichen Einfluss auf das Fahrverhalten des Fahrzeuglenkers auszugehen ist. Das Gericht bejahte dies bei einem Unfall nach einem riskanten Fahrmanöver eines unter Alkoholeinfluss stehenden jugendlichen Fahrers, an den der auffällig getunte Pkw ausgeliehen worden war.
Urteil des OLG Koblenz vom 14.07.2006
10 U 56/06
OLGR Koblenz 2007, 153
NJW-RR 2007, 243
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