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Wer sich zur Behandlung in ein Krankenhaus begibt, sollte im Zweifelsfall prüfen, ob er auch tatsächlich krankenversichert ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Patient selbst für die Krankenhauskosten aufkommen muss, wenn sich nachträglich das Fehlen des Versicherungsschutzes herausstellt.
Der Patient trägt das Risiko, dass die Behandlungskosten durch eine wirksame Krankenversicherung abgedeckt sind. Daher ist es unerheblich, wenn auch der Krankenhausträger davon ausgegangen ist, dass die Kosten von der Versicherung übernommen werden.
Urteil des BGH vom 28.04.2005- III ZR 351/04
Pressemitteilung des BGH
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