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Die Inhaberin eines Reformhauses nahm wegen einer Erkrankung ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Diese erbrachte auch die beantragte Leistung. Später stellte sich heraus, dass die Versicherte während des Bewilligungszeitraums zumindest teilweise gearbeitet hatte. Die Versicherung kündigte daraufhin fristlos den bestehenden Vertrag. [Mehr zum Thema im Ratgeber Krankentagegeldversicherung].
Das Oberlandesgericht Hamm nahm ebenfalls einen Grund zur fristlosen Kündigung an, weil die Geschäftsfrau in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers ihrem Eigennutz hintangestellt hatte. Einer Abmahnung bedarf es jedenfalls in krasseren Fällen - wie diesem - nicht.
Urteil des OLG Hamm vom 24.02.2006 - 20 U 179/05, OLGR Hamm 2006, 498
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