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Private Krankentagegeldversicherung

Die Krankentagegeld-Versicherung ist eine freiwillige Zusatzversicherung, die sowohl gesetzlich Versicherte als auch Versicherte in der PKV als eine Verdienstausfall-Versicherung abschließen können. Sie ist in erster Linie für Selbständige und Freiberufler und erst in zweiter Linie für Arbeitnehmer in der privaten Wirtschaft sinnvoll. Ein krank geschriebener Arbeitnehmer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Lohnfortzahlung für sechs Wochen, unabhängig davon, ob er im Krankenhaus liegt oder krank geschrieben wurde und sich zu Hause aufhält. Kein Krankentagegeld benötigen zum Beispiel Beamte, weil sie auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit finanziell abgesichert sind.

Gehaltsfortzahlung für Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer haben Sie nach dem Gesetz einen Anspruch auf "Lohnfortzahlung" von Ihrem Arbeitgeber, die zumeist nach 42 Tagen endet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet wurde. Umkehrschluss: Eine selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit schließt den Anspruch auf Gehaltsfortzahlung aus. [Mehr hierzu im Ratgeber Entgeltfortzahlung bei Krankheit].

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Krankengeld. Das Krankentagegeld aus der GKV wird mithin erst nach Ablauf einer Karenzzeit gezahlt, die bei Arbeitnehmer in der Regel 42 Tage beträgt. Das Krankengeld ist somit eine Entgeltersatzleistung, die einen Ersatz für den Verdienstausfall darstellt. Diese Entgeltersatzleistung beträgt bei Arbeitnehmern 70% des regelmäßig erzielten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90% des letzten Nettoarbeitsentgelts. [Mehr hierzu im Artikel Anspruch auf Krankengeld in der GKV. Das nachfolgende Beispiel stammt auch aus dem Artikel zum Krankengeld].

Beispiel zur Berechnung der Versorgungslücke bei Bezug von Krankengeld

Bei Versicherten in der GKV wird das Krankengeld nach dem Brutto- bzw. Nettoeinkommen berechnet. So werden 70 Prozent des Bruttoeinkommens zu Grunde gelegt, maximal aber 90 Prozent des Nettoeinkommens. Der geringere dieser beiden Werte wird um die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung gekürzt und der Restbetrag wird dann als Krankengeld gezahlt. Hierzu ein Beispiel zur Berechnung der Versorgungslücke bei Bezug von Krankengeld:
Berechnung bei Bezug von Krankengeld
BerechnungsgrundlageBetrag In €
Beitragsbemessungsgrenze 2012 (BBG)3.825,00
angenommener Bruttoverdienst5.000
angenommener Nettoverdienst3.400
70% vom Bruttoverdienst3.500
70% von der BBG2.677,50
90% vom Nettoverdienst3.060
es gilt der niedrigste Wert (hier 2.677,50 Euro)

Von dem niedrigsten der 3 Werte (hier 2.677,50 Euro) sind noch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuziehen. Aus Vereinfachungsgründen wird hier grob ein "anschaulicher" Betrag von 377,50 Euro "gegriffen". Danach würde sich ein Anspruch auf Krankengeld in Höhe von 2.300 Euro und eine Deckungslücke von 1.100 Euro ergeben.

Absicherung bis zur Höhe des Nettoeinkommens

Wer als Arbeitnehmer und erst recht als Selbstständiger für längere Zeit arbeitsunfähig wird, hat häufig ein finanzielles Problem, weil das verfügbare Nettoeinkommen deutlich gesunken ist. Arbeitnehmer haben es insoweit noch besser. Denn bei Ihnen kommt es zunächst zur Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, die in der Regel bis zu 6 Wochen anhält. Selbstständige und Freiberufler haben aber schon am 1. Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit einen Einkommensverlust zu erleiden. Teilweise kommt es noch schlimmer, weil sie auch die Kosten für eine Vertretung tragen müssen.

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit einen vom Betrag und vom Zeitraum sehr begrenztes Krankengeld. Insoweit kommt es zu einer Deckungslücke zwischen dem bisherigen Nettoeinkommen und dem Betrag, den der Arbeitnehmer als Krankengeld erhält. Mit der Krankentagegeldversicherung lässt sich diese Lücke schließen. Die Leistungen der Krankentagegeldversicherung enden jedoch bei Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen (vgl. § 192 Abs. 5 VVG).

Leistungen der Krankentagegeldversicherung

Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Er zahlt im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang. Mit einer Krankentagegeldversicherung wird also ein Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall gewährt, der durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall entsteht. Die Arbeitsunfähigkeit muss ärztlich festgestellt sein. Wie dargelegt, erbringt die Krankentage-Geldversicherung ihre Leistungen nur bis zum Eintritt der Berufsunfähigkeit. Ab Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sind nur die Personen abgesichert, die entweder eine private Berufsunfähigkeitsversicherung oder als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erwerbminderungsrente haben.

Um Krankentagegeld von der Versicherung zu beanspruchen, ist die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes erforderlich. So hat der BGH auch in einem Urteil entschieden, dass ein Privatpatient keinen Anspruch auf Leistung aus der Krankentagegeldversicherung ableiten kann, wenn er kein ärztliches Attest vorlegt. Der Versicherer leistet nicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren oder ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung.

Nach den Versicherungsbedingungen darf das Krankentagegeld zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Versicherungstarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.

Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird zwar das nach dem Tarif der Versicherung vereinbarte Tagegeld von der Versicherung bezahlt. Das Krankentagegeld darf - wie dargelegt - aber zusammen mit anderen Leistungen (Krankengeld usw.) das aus der beruflichen Tätigkeit erzielte normale Nettoeinkommen nicht übersteigen. Daher ist der Versicherungsnehmer auch verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Reduzierung des aus seiner beruflichen Tätigkeit erzielten Nettoeinkommens mitzuteilen. Stellt nämlich der Versicherer fest, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen.

Erhöht sich hingegen das Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit, so kann bei Bedarf das Krankentagegeld im Verhältnis zur Steigerung des Nettoeinkommens auf Antrag auch erhöht werden. So sehen die Tarifbedingungen von Versicherungsgesellschaften in der Regel vor, dass der Versicherungsnehmer alle 3 Jahre die Möglichkeit hat, das vereinbarte Krankentagegeld entsprechend seiner Einkommensentwicklung anzupassen.

Krankentagegeldversicherung für Selbstständige

Bei Selbstständigen gilt als Arbeitseinkommen der Gewinn, der grob gerechnet als Umsatz abzüglich Betriebsausgaben im Sinne des EStG anzusetzen ist. Selbstständige haben hier wegen der häufig schwankenden Gewinne ein Problem, wie hoch sie das Arbeitseinkommen festsetzen sollen. Selbstständige können sich auch bei freiwilliger Weiterversicherung in der GKV gegen Zahlung des vollen Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung den Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit sichern. Flexibler und zumeist auch sinnvoller ist aber die Absicherung für Selbstständige durch eine private "Krankentagegeld".

So ist der Leistungsbeginn weitgehend frei wählbar (z.B. ab dem 29. oder 43. Tag) und Berufsunfälle und Berufskrankheiten sind mitversichert. Eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld innerhalb der ersten 4 Wochen ist sehr teuer und für diesen Zeitraum sollte anderweitig (z.B. auf Tagesgeldkonto) eine finanzielle Vorsorge getroffen werden. Die automatische Beendigung wird bei Aufgabe der Selbstständigkeit vereinbart und der Bezug von Krankentagegegeld ist steuerfrei, ohne dass der Progressionsvorbehalt greift.

Es ist durchaus sinnvoll, die Krankentagegeldversicherung zeitlich dahin zu begrenzen, dass die Versicherung mit Eintritt des Rentenalters endet. Mit Rücksicht auf selbstständig und freiberuflich Beschäftigte können besondere Vertragslaufzeiten oder zum Beispiel auch eine Verlängerungsoption bis zur Vollendung des 70. Lebensjahr ohne weitere Risikoprüfung und Wartezeiten vereinbart werden. So heißt es im § 196 VVG: "Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden neuen Krankentagegeldversicherung annimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet."

  Kredite Vergleichen


Krankentagegeld bei der Einkommensteuer

Die Zahlungen aus der privaten Krankentagegeldversicherung unterliegen nicht der Einkommensteuer und auch nicht dem Progressionsvorbehalt wie das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. In der Einkommensteuer-Erklärung muss daher überhaupt kein Eintrag zum Bezug der Leistungen angegeben werden.

Ausgenommen von der Steuerfreiheit der Leistungen sind hingegen zum Beispiel beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Es hat aber auch Vorteile, die Prämien für die Krankentagegeld-Versicherung über das Unternehmen laufen zu lassen. Die GmbH setzt die Beiträge für die Krankentagegeld-Versicherung als Betriebsausgabe ab und die Leistungen aus dieser Versicherung sind steuerpflichtige Einnahmen der GmbH. Oder wenn ein Arbeitgeber sich gegenüber seinen Arbeitnehmern über den gesetzlichen Rahmen der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsvertraglich zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle verpflichtet und zu diesem Zweck eine entsprechende Versicherung abschließt. Der auf Weisung des Arbeitgebers von der Versicherung an die Arbeitnehmer gezahlte Versicherungsleistung gehört zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn und unterliegt daher dem Lohnstuerabzug.

Kündigung der Krankentagegeldversicherung

Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag zum Krankentagegeld ordentlich zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Die Kündigung kann dabei auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.

Wenn der Versicherungsnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird, so kann er binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht die Krankentagegeldversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so steht dem Versicherer der Beitrag auch nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.

Verbraucherzentralen und Stiftung Warentest

Die Stiftung Warentest hat verschiedene Zusatzversicherungen für die Gesundheit einem Bedarfs-Check unterzogen. Verbraucherzentralen und die Stfitung Warentest halten eine Krankentagegeldversicherung grundsätzlich für sehr empfehlenswert. Diese Aussage sollte jedoch kritisch gesehen werden, weil es immer auf die persönliche (private und berufliche) Situation ankommt.

Wie finde ich die für mich richtige Krankentagegeld?

Im Gegensatz zur privaten Krankenvollversicherung ist die "Krankentagegeld" nicht besonders erklärungsbedürftig und kann online abgeschlossen werden. Ihr Versicherungsberater wird Ihnen sicherlich ein passendes Angebot zuschicken. Über ein bei Finanztip integriertes Formular lassen sich unterschiedliche Angebote von Krankenzusatzversicherungen einholen, so auch zur Krankentagegeldversicherung. Eine weitere Möglichkeit sind zum Beispiel Adressen von Versicherungsunternehmen aus "Stiftung Warentest" und natürlich Anzeigen aus anderen Print- und Online-Magazinen.

Beim Abschluss der Krankenzusatzversicherung sollten Sie beachten, dass Sie das Tagegeld später bei gestiegenem Einkommen auch entsprechend erhöhen können. In manchen Krankentageeld-Tarifen ist die Erhöhung ggf. nur nach einer erneuten Gesundheitsprüfung möglich.

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