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Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Krankengeld. Das Krankentagegeld aus der GKV wird mithin erst nach Ablauf einer Karenzzeit gezahlt, die bei Arbeitnehmer in der Regel 42 Tage beträgt. Das Krankengeld ist somit eine Entgeltersatzleistung, die einen Ersatz für den Verdienstausfall darstellt. Diese Entgeltersatzleistung beträgt bei Arbeitnehmern 70% des regelmäßig erzielten beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90% des letzten Nettoarbeitsentgelts. [Mehr hierzu im Artikel Anspruch auf Krankengeld in der GKV. Das nachfolgende Beispiel stammt auch aus dem Artikel zum Krankengeld].
| Berechnungsgrundlage | Betrag In € |
| Beitragsbemessungsgrenze 2012 (BBG) | 3.825,00 |
| angenommener Bruttoverdienst | 5.000 |
| angenommener Nettoverdienst | 3.400 |
| 70% vom Bruttoverdienst | 3.500 |
| 70% von der BBG | 2.677,50 |
| 90% vom Nettoverdienst | 3.060 |
| es gilt der niedrigste Wert (hier 2.677,50 Euro) | |
Die gesetzliche Krankenkasse zahlt bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit einen vom Betrag und vom Zeitraum sehr begrenztes Krankengeld. Insoweit kommt es zu einer Deckungslücke zwischen dem bisherigen Nettoeinkommen und dem Betrag, den der Arbeitnehmer als Krankengeld erhält. Mit der Krankentagegeldversicherung lässt sich diese Lücke schließen. Die Leistungen der Krankentagegeldversicherung enden jedoch bei Eintritt der Berufsunfähigkeit.
Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen (vgl. § 192 Abs. 5 VVG).
Um Krankentagegeld von der Versicherung zu beanspruchen, ist die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes erforderlich. So hat der BGH auch in einem Urteil entschieden, dass ein Privatpatient keinen Anspruch auf Leistung aus der Krankentagegeldversicherung ableiten kann, wenn er kein ärztliches Attest vorlegt. Der Versicherer leistet nicht bei Arbeitsunfähigkeit wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren oder ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung.
Nach den Versicherungsbedingungen darf das Krankentagegeld zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Versicherungstarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.
Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wird zwar das nach dem Tarif der Versicherung vereinbarte Tagegeld von der Versicherung bezahlt. Das Krankentagegeld darf - wie dargelegt - aber zusammen mit anderen Leistungen (Krankengeld usw.) das aus der beruflichen Tätigkeit erzielte normale Nettoeinkommen nicht übersteigen. Daher ist der Versicherungsnehmer auch verpflichtet, der Versicherungsgesellschaft unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Reduzierung des aus seiner beruflichen Tätigkeit erzielten Nettoeinkommens mitzuteilen. Stellt nämlich der Versicherer fest, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen.
Erhöht sich hingegen das Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit, so kann bei Bedarf das Krankentagegeld im Verhältnis zur Steigerung des Nettoeinkommens auf Antrag auch erhöht werden. So sehen die Tarifbedingungen von Versicherungsgesellschaften in der Regel vor, dass der Versicherungsnehmer alle 3 Jahre die Möglichkeit hat, das vereinbarte Krankentagegeld entsprechend seiner Einkommensentwicklung anzupassen.
So ist der Leistungsbeginn weitgehend frei wählbar (z.B. ab dem 29. oder 43. Tag) und Berufsunfälle und Berufskrankheiten sind mitversichert. Eine Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld innerhalb der ersten 4 Wochen ist sehr teuer und für diesen Zeitraum sollte anderweitig (z.B. auf Tagesgeldkonto) eine finanzielle Vorsorge getroffen werden. Die automatische Beendigung wird bei Aufgabe der Selbstständigkeit vereinbart und der Bezug von Krankentagegegeld ist steuerfrei, ohne dass der Progressionsvorbehalt greift.
Es ist durchaus sinnvoll, die Krankentagegeldversicherung zeitlich dahin zu begrenzen, dass die Versicherung mit Eintritt des Rentenalters endet. Mit Rücksicht auf selbstständig und freiberuflich Beschäftigte können besondere Vertragslaufzeiten oder zum Beispiel auch eine Verlängerungsoption bis zur Vollendung des 70. Lebensjahr ohne weitere Risikoprüfung und Wartezeiten vereinbart werden. So heißt es im § 196 VVG: "Bei der Krankentagegeldversicherung kann vereinbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet. Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Versicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Abschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden neuen Krankentagegeldversicherung annimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet."
Ausgenommen von der Steuerfreiheit der Leistungen sind hingegen zum Beispiel beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Es hat aber auch Vorteile, die Prämien für die Krankentagegeld-Versicherung über das Unternehmen laufen zu lassen. Die GmbH setzt die Beiträge für die Krankentagegeld-Versicherung als Betriebsausgabe ab und die Leistungen aus dieser Versicherung sind steuerpflichtige Einnahmen der GmbH. Oder wenn ein Arbeitgeber sich gegenüber seinen Arbeitnehmern über den gesetzlichen Rahmen der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsvertraglich zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle verpflichtet und zu diesem Zweck eine entsprechende Versicherung abschließt. Der auf Weisung des Arbeitgebers von der Versicherung an die Arbeitnehmer gezahlte Versicherungsleistung gehört zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn und unterliegt daher dem Lohnstuerabzug.
Wenn der Versicherungsnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wird, so kann er binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht die Krankentagegeldversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so steht dem Versicherer der Beitrag auch nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu. Der Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich.
Beim Abschluss der Krankenzusatzversicherung sollten Sie beachten, dass Sie das Tagegeld später bei gestiegenem Einkommen auch entsprechend erhöhen können. In manchen Krankentageeld-Tarifen ist die Erhöhung ggf. nur nach einer erneuten Gesundheitsprüfung möglich.
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