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Der Anspruch auf Mitversicherung über die Eltern erlischt auch nicht dadurch, dass der Behinderte vorübergehend einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die er wegen der (hier psychischen) Behinderung wieder aufgeben muss.
Urteil des BSG vom 18.05.2004 - B 1 KR 24/02R
RdW 2004, 571
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