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Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme für die Operation ab. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt gab der Kasse Recht. Es handelte sich um eine rein kosmetische Operation, die nicht zum Leistungsumfang einer gesetzlichen Krankenkasse gehört. Auch eine Verpflichtung, die gesundheitsförderliche und für die Versicherung sicherlich auch Kosten sparende Gewichtsabnahme zu honorieren, konnte das Gericht nicht feststellen.
Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 16.11.2006 - L 4 KR 60/04
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