| Vorsorge / Gesetzliche Krankenversicherung / Krankenkasse bei Finanztip.de |
Eine Frau ließ sich wegen andauernder Beschwerden ein bereits 30 Jahre altes Brustimplantat entfernen und ein neues einsetzen. Die Krankenkasse wollte nur die Kosten für die medizinisch indizierte Entfernung des unverträglich gewordenen Implantats übernehmen, nicht aber die zusätzlichen Kosten von 2.000 Euro für den Ersatz.
Das Sozialgericht Koblenz teilte die Rechtsauffassung der Versicherung. Die geringe Größe der weiblichen Brust stellt keine behandlungsbedürftige Krankheit dar. Demzufolge musste die Patientin die Kosten für das neue Implantat selbst tragen.
Urteil des SG Koblenz vom 18.05.06 - S 11 KR 467/05
|
|