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Krankenversicherung: Mitversicherter Ehegatte kann Ansprüche selbst einklagen

Ein in einer Krankenversicherung mitversicherter Ehepartner kann, soweit die Versicherungsbedingungen keine besonderen Bestimmungen über seine Rechte enthalten, aus dem Versicherungsvertrag eine ihn betreffende Versicherungsleistung im eigenen Namen geltend machen.

Dies schließt auch die Berechtigung ein, den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses als grundlegende Anspruchsvoraussetzung gerichtlich feststellen zu lassen.

Urteil des BGH vom 08.02.2006 - IV ZR 205/04
BGHR 2006, 703

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