| Vorsorge / Private Krankenversicherung / Krankenkasse bei Finanztip.de |
Das Urteil ist zwar gegen die Allianz ergangen; es betrifft aber grundsätzlich alle Versicherer, denn nach diesem Urteil sind alle Versicherer der privaten Krankenversicherung nicht berechtigt, von ihren Versicherungsnehmern bei deren Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif einen allgemeinen Tarifstrukturzuschlag zur Grundprämie zu erheben.
Hintergrund: Im Gegensatz zu den bisher bestehenden Tarifen sahen die aufgelegten Aktimed-Tarife der Allianz AG eine niedrigere Grundprämie für sogenannte "beste Risiken" vor. Von Versicherungsnehmern, die vom bestehenden Tarif in den neuen Tarif wechseln wollen, verlangte die Allianz einen Tarifstrukturzuschlag. Er entspricht nach ihren Angaben einem pauschalen Risikozuschlag, der die unterschiedliche Bemessung der Grundprämie im alten und neuen Tarif ausgleichen soll.
Dadurch verminderten sich die möglichen Einsparungen der Wechsler aus Alttarifen der Allianz, die tendenziell einen schlechteren Gesundheitszustand als die Neukunden der Aktimedtarife aufweisen. Die Wechsler mussten diese Mehrkosten nach dem Wechsel über den pauschalen Zuschlag alleine bezahlen, wodurch die Beiträge für Neukunden in den Aktimedtarifen günstig gehalten werden konnten. Hiermit versuchte die Allianz neue junge und möglichst gesunde Kunden zu akquirieren.
Die BaFin verpflichtete die Klägerin, Anträge ihrer Versicherungsnehmer auf Wechsel aus Tarifen mit gleichartigem Versicherungsschutz in die neuen Tarife ohne Erhebung eines Tarifstrukturzuschlages anzunehmen, soweit bei Vertragsbeginn keinerlei Vorerkrankungen, Beschwerden oder sonstige gefahrerhöhende Umstände dokumentiert wurden, die nach den Annahmegrundsätzen für die neuen Tarife zu einem Risikozuschlag führen. Die hiergegen erhobene Klage der Allianz hatte vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main noch Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Eine Folge kann sein, dass die Neuzugangsbeiträge bei einer Fortführung der so genannten Aktimed-Tarifen allgemein so angehoben werden müssen, dass sie die wegfallenden Tarifstrukturzuschläge ausgleichen. Danach würde es erst recht zu einem vermehrten Wechseln aus den oft wegen der dort versicherten schlechteren Risiken teureren Alttarifen in die Neutarife kommen, die dann dort höhere Kosten als derzeit kalkuliert verursachen.
Eine Neukalkulation der Prämie könnte bereits zum 01.01.2011 erfolgen. Die Unternehmen sind verpflichtet, mindestens einmal jährlich die Notwendigkeit von Beitragsanpassungen zu prüfen, und dies bis Ende April dem Treuhänder vorzulegen. Es wurde aber wohl ab April 2010 bei Allianz noch unter der Voraussetzung zulässiger Tarifstrukturzuschläge festgestellt, dass in den Aktimed-Tarifen keine Beitragserhöhungen zum Jahresanfang 2011 erforderlich sind. Daraufhin hat Allianz eine Beitragsgarantie für die Aktimedtarife bis 01.01.2012 gegeben. Für bestehende damit bereits geworbene Kunden kann diese wohl nicht widerrufen werden. Umso höher würden dann aber die Anpassungen zum 01.01.2012 ausfallen.
Es ist rechtlich fraglich, ob Bestandskunden überhaupt mit der Begründung der wegfallenden Tarifstrukturzuschläge zusätzlich angepasst werden dürfen. Denn Beitragsanpassungen erfolgen wegen gestiegener Krankheitskosten und Veränderungen anderer Rechnungsgrundlage - ein gerichtlich verbotener Tarifstrukturzuschlag könnte also womöglich keinen zulässigen Grund für eine zusätzliche Beitragsanpassung hergeben. Doch kommt für Allianz ein weiteres Problem hinzu - denn es gibt Zweifel, ob die Beitragsanpassungsklausel der Allianz überhaupt wirksam ist - damit könnten auch Beitragsanpassungen der vergangenen Jahre bei Allianz unwirksam sein.
Bei einer Verhandlung am 4.03.2010 äußerte sich die auf Versicherungsrecht spezialisierte 12. Kammer des Landgerichts München I dahingehend, dass viele Beitragsanpassungen durch private Krankenversicherer unwirksam sein könnten. Das Verfahren vor dem LG München I endete schließlich mit einem Vergleich, wonach sich der Versicherer verpflichtete, den von seinem Kunden geltend gemachten Betrag zu bezahlen, und der Versicherungsnehmer die geänderte streitgegenständliche Klausel sowie den aktuellen Beitrag im Hinblick auf künftige Beitragsanpassungen als wirksam anerkannte.
Fazit:
Die Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags für Versicherungsnehmer der privaten Krankenversicherung bei Tarifwechsel verstößt gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht. Danach erwirbt der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages das Recht, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibt. Die Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags aus Anlass des Tarifwechsels ist unzulässig.
|
|