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Krankenzusatztarife ohne Alterungsrückstellung

Die privaten Krankenversicherungen (PKV) haben sofort nach der Einführung des Gesundheitsfonds versucht, rechtlich gegen die Wahltarife der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) vorzugehen. Ein Argument: Sie seien mangels Alterungsrückstellung nicht demographiesicher, die Beiträge stiegen mit dem Alter ins Unbezahlbare, sie seien durch die GKV kündbar, es werde keine Risikoprüfung durchgeführt und die Wahltarife hätten in der GKV aus Wettbewerbsgründen nichts zu suchen. Nachstehend eine umfangreiche und lesenswerte Anmerkung von Dipl.-Math. Schramm und RA Fiala zu diesem Thema:

Zusatzversicherung ohne Alterungsrückstellung

Mit der europäischen Deregulierung in der Schadenversicherung gibt es auch für die Zusatzversicherung in der PKV keine Kalkulationsvorschriften mehr. Auch eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde ist damit hinfällig. Eine Kalkulation nach Art der Lebensversicherung mit Alterungsrückstellungen ist daher nicht mehr vorgeschrieben. Tarife ohne Alterungsrückstellungen – in denen die Prämien entsprechend dem altersabhängigen Risiko steigen – sind seitdem üblich und verbreiten sich zusehends. Sie sind deshalb nicht schlechter als mit Alterungsrückstellung, sondern für viele Versicherte ggf. sogar das geeignetere Angebot. Denn eine Alterungsrückstellung kann einen Prämienanstieg im Alter auch nicht genau verhindern, so dass die in jungen Jahren günstigere Prämie ohne Alterungsrückstellung für viele Versicherte als das geeignetere Angebot erscheint. Bei Tarifen ohne Altersrückstellungen hat es der Kunde in der Hand, entsprechende Reserven selbst anzulegen. Seit der Subprime-Krise ist auch vielen Versicherten bekannt, dass Finanzvorstände bei Versicherern auch in der Lage sind, große Mengen an Geld bei der Anlage zu vernichten.

Auch Hausratversicherer dürfen Krankenzusatztarife anbieten

Die Spartentrennung in der Schadenversicherung – zu der auch die Krankenversicherung gehört – wurde schon vor vielen Jahren aufgehoben. Seitdem darf auch jeder Sachversicherer Zusatztarife für eine Krankenversicherung - mit oder ohne Alterungsrückstellung - anbieten. Die aktuariellen Kenntnisse zu ihrer Kalkulation sind auch kein Monopol der PKV – auch Sachversicherer, ebenso wie gesetzliche Krankenkassen können darüber verfügen. Wer dies der GKV absprechen will, muss auch erklären können, weshalb es einem KFZ-Versicherer erlaubt sein soll, Zusatzversicherungen anzubieten.

Fehlende Risikoprüfung aus Wettbewerbsgründen

Eine Risikoprüfung ist in der PKV keinesfalls gesetzlich vorgeschrieben. Wo sie praktiziert wird, geschieht dies aus Wettbewerbsgründen, weil die Prämien ohne Risikoprüfung höher wären. Es gibt aber nicht nur in den GKV-Wahltarifen einen Verzicht auf Risikoprüfung, sondern auch in Tarifen einiger PKV-Unternehmen – dennoch können diese Tarife ebenso risikogerecht kalkuliert werden.

Argumente gegen die Abschaffung der Wahltarife der GKV

Es ist Gegenstand der politischen Diskussion die Möglichkeit der Wahltarife der GKV einzuschränken oder sogar abzuschaffen. Hier einige Punkte zur Diskussion, warum diese Argumente nicht stichhaltig sind.

Es ist zu befürchten, dass viele Versicherte, die heute die Möglichkeit zu GKV-Wahltarifen haben, bei deren Verbot aus Risikogründen gar keine geeigneten Zusatzversicherungen zur GKV mehr finden werden. Die Wahlfreiheit wäre dadurch eingeschränkt, ohne dass wirklich ein Vorteil gegenüber stünde. Denn die Wahl, sich in den Zusatztarifen der PKV zu versichern, haben Gesunde heute auch schon. Wenn die PKV hier die besseren Wettbewerbsargumente für betreffende Kunden hat, steht ihr dieser Markt offen. Wenn sie dagegen die Konkurrenz der GKV nicht aushält, wie soll sie dann gegenüber Konkurrenten aus der PKV, von Sachversicherern oder von ausländischen Versicherern bestehen, die ihre Tarife sogar nach den fast gleichen Prinzipien wie die GKV konzipieren dürfen, wenn sie es wollten?

Ordentliches Kündigungsrecht in der PKV

In Zusatzversicherungen kann der PKV-Versicherer in den ersten drei Jahren ordentlich ohne Angabe von Gründen kündigen, sofern er dieses Recht nicht freiwillig vertraglich ausschließt. Wenn die Zusatzversicherung ohne Alterungsrückstellung kalkuliert ist, kann sie sogar von vornherein befristet werden, und zudem wie in GKV-Wahltarifen eine Kündigung des Versicherten drei Jahre lang ausschließen. Außerdem kann er eine Gruppenversicherung sogar im Ganzen kündigen, muss dann aber den Versicherten das Recht einräumen, den Vertrag in einem dann – eventuell - offenen Einzelversicherungstarif fortzusetzen. Vergleichbar ist dies auch in der GKV - hier hat jedoch ohnehin jedes Mitglied das Recht, einem dann offenen Wahltarif ohne jede Risikoprüfung beizutreten. Hierbei wird aber sogar nach der Wartezeit für bereits eingetretene Versicherungsfälle geleistet, die in der PKV doch auf Dauer ausgeschlossen wären.

GKV-Wahltarife unterliegen der aufsichtsrechtlichen Genehmigungspflicht

Alle Wahltarife der GKV müssen mit dem Nachweis ihrer ausreichenden Kalkulation und dauerhaften Tragfähigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden. Diese prüft vorher die Kalkulation und genehmigt erst dann den Tarif, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Die Kalkulation erfolgt aufgrund geeigneter Statistiken und mit Beratung durch qualifizierte Aktuare und andere Fachleute – die sich nicht nur unter den in der PKV abhängig Beschäftigten finden. Die Wahltarife werden anschließend jährlich auf ihre weitere Tragfähigkeit überwacht und bei Bedarf angepasst.

Wie auch in der PKV kann es im Einzelfall zur Schließung solcher Tarife kommen – dann hat der Versicherte aber das Recht, in andere für ihn offene Wahltarife (selbstverständlich ohne Risikoprüfung) zu wechseln. Auch in der PKV können z. B. zulässige befristete Zusatztarife oder Gruppenversicherungen für bestehende Verträge einfach zur beabsichtigten Schließung durch Kündigung beendet werden. Und ein Sachversicherer muss z. B. seine Krankenzusatztarife ohne Alterungsrückstellung im Gegensatz zur GKV nicht einmal risikogerecht kalkulieren. Damit sind Kampfprämien wie bei der KFZ-Versicherung zulässig.

Argumente pro GKV-Wahltarife

Mit den GKV-Wahltarifen gibt es ein zunehmend breiteres Angebot für jeden in der GKV Versicherten, sich in unterschiedlichsten Zusatztarifen in der PKV oder von Sachversicherern ergänzend zur GKV zu versichern. Dabei ist es der PKV oder Sachversicherern möglich, solche Tarife nach den nahezu gleichen Kriterien anzubieten, wie sie in der GKV verwendet werden. Eine Einschränkung für die PKV gibt es hier nicht. Die Behauptung, die PKV müsse bei ihren Zusatztarifen zwangsläufig andere Maßstäbe einhalten als die GKV, ist schlicht falsch. Wenn viele PKV-Unternehmen die Tarife unbefristet und mit Alterungsrückstellung sowie mit Risikoprüfung kalkulieren, ist dies ihr eigener Wunsch, um sich damit im Wettbewerb zu positionieren. Dies dann aber als systematischen Vorteil der PKV zu verkaufen, der durch Beseitigung der GKV-Konkurrenz zum Nutzen des Kunden gewahrt bleiben soll, ist bei genauem Hinsehen als pure Lobbyarbeit zu entlarven.
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