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Beitragsfreistellung der Lebensversicherung

Was bedeutet Beitragsfreistellung bei der Lebens- oder der Rentenversicherung? Eine Freistellung von der Pflicht Beiträge an die Versicherung zu zahlen, beruht auf einer vertraglichen Regelung vorübergehend oder auch dauerhaft die Beitragszahlungen für eine Rentenversicherung bzw. Lebensversicherung einzustellen. Erforderlich ist hierfür das Erreichen eines bestimmten Mindest-Rückkaufswertes in der Versicherungspolice.

Rechtliche Grundlage für prämienfreie Versicherung

Nach § 165 VVG kann der Versicherungsnehmer jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Mindestversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versicherung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile zu zahlen.

Der Gesetzestext ist eindeutig. So stellt die Beitragsfreistellung im Falle eines finanziellen Engpasses eine Alternative zur Aufnahme eines Kredites dar. Dies ist dann sinnvoll, wenn die Beitragszahlung zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden soll.

Nachteile der Beitragsfreistellung

Bei einer Beitragsfreistellung ändert sich aber auch der Umfang des Versicherungsschutzes (Versicherungssumme und Risikoabsicherung). Es erfolgt eine Anpassung durch die Versicherungsgesellschaft und abhängig von der Dauer der Beitragsfreistellung wird der Versicherungsschutz reduziert. Eine Beitragsfreistellung kommt auch in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen (hier Zahlung der Versicherungsprämie) nicht nachkommt. In einem solchen Fall stellt die Versicherung den Vertrag beitragsfrei, wenn bereits ausreichend Kapital im Versicherungsschein vorhanden ist.

Eine Beitragsfreistellung der Lebensversicherung ist also mit entsprechenden Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit der Versicherung sind wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten ohnehin nur geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der eingezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung.

Anpassung des Versicherungsschutzes

Zur Reduzierung der Versicherungsleistung in der beitragsfreien Pfase sagt das Gesetz im § 165 Abs. 2 und 2 VVG: "Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik (...) zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungsjahr anzugeben. Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichtigung von Prämienrückständen zu berechnen. Die Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Überschussbeteiligung bleiben unberührt.

Auf die Frage des nicht zulässigen Abzugs von Stornogebühren bei Kündigung und Beitragsfreistellung der Lebensversicherung geht der Artikel Stornogebühren bei Beitragsfreistellung der Lebensversicherung ausführlich ein.

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