Vergleichen
Angebote holen
Private Rente
Kapital-Leben
Arbeitnehmer
Vorsorge-Arten
Gut zu Wissen
Rente / Alter
Bereich - Rubrik
Vorsorge / Altersvorsorge / Betriebsrente / private Rente     bei Finanztip.de

Lebensversicherung: Anfechtung der Änderung des Bezugsberechtigten

Hat ein Versicherungsnehmer den bisherigen Bezugsberechtigten gestrichen und stattdessen ohne dessen Wissen einen anderen eintragen lassen, kommt mit diesem ein Schenkungsvertrag erst zustande, wenn der nunmehr Berechtigte von seiner Einsetzung erfährt und dieses Schenkungsanbot annimmt. Stirbt der Versicherte, so können dessen Erben die Erklärung zur Bezugsberechtigten so lange anfechten, bis der neue Bezugsberechtigte die Schenkung angenommen hat.

So gab der Bundesgerichtshof der Witwe eines verstorbenen Ehemannes Recht, der nach der Trennung seine Frau gestrichen und stattdessen ohne deren Wissen seine neue Partnerin als Bezugsberechtigte eingetragen hatte. Die Witwe erklärte, noch bevor die Freundin des Verstorbenen das Schenkungsangebot annehmen konnte, die Anfechtung der Erklärung an die Versicherung. Damit gehörte die Lebensversicherung zum Nachlass.

Urteil des BGH vom 21.05.2008 - IV ZR 238/06, MDR 2008, 1159
Mehr hierzu im Artikel Unwiderrufliches Bezugsrecht bei der Lebensversicherung].

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps