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Mindest-Rückkaufswert bei Lebensversicherung

Zum Schutz von Versicherungskunden, die vorzeitig durch Kündigung ihren Versicherungsvertrag beenden, sieht das Versicherungsvertragsgesetz die Erstattung eines bestimmten Mindestbetrages für den Rückkaufswert vor. Die Erstattung eines Mindest-Rückkaufwertes findet Anwendung, wenn nach dem Zillmerverfahren in den ersten Versicherungsjahren bei Kündigung der Versicherung hierfür kein ausreichendes Deckungskapital vorhanden ist. [Mehr hierzu im Artikel Zillmerverfahren für Abschlusskosten]. Für die Vergangenheit sind in mehreren Verfahren Vertragsklauseln zum Rückkaufwert, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug für unwirksam erklärt worden.

Vertragsklauseln als Verfahren vor dem BGH

Vertragsklauseln von Versicherungsgesellschaften zur Berechnung der Rückkaufswertes sind teilweise von Gerichten für ungültig erklärt worden. So hat das OLG Stuttgart mit Urteil vom 18. August 2011 - Az. 2 U 138/10 eine derartige Klausel zur Berechnung der Rückkaufswertes, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug der Allianz Lebensversicherungs-AG für unwirksam erklärt. Die Klage war von der Verbraucherzentrale Hamburg eingereicht worden. Auf der Website der Verbraucherzentrale Hamburg sind 2 Musterbriefe zum Rückkaufswert und zur Beitragsfreistellung mit dem einleitenden Text "ich beziehe mich auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, 177/03 und 245/03), vom 26.9.2007 (IV ZR 321/05), die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 27. Juli 2010 (9 U 233/09, 9 U 235/09, 9 U 236/09 und 9 U 20/10), des OLG Stuttgart vom 18. August 2011 (2 U 138/10) sowie auf den Terminshinweis des BGH (IV ZR 147/09) zum 10. Februar 2010 und melde hiermit meine Ansprüche an." veröffentlicht. Die Allianz wird Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BGH einlegen.

Betroffen sind nach Angaben der Verbraucherzentrale Hamburg die Klauseln zum Rückkaufwert, zur Beitragsfreistellung und zum Stornoabzug in den Lebens- und Rentenversicherungsverträgen der Allianz Lebensversicherungs-AG, die vom 1. Juli 2001 bis Ende 2007 verwendet wurden. Aufgrund des Urteils ergeben sich bei Bestätigung durch den BGH für Millionen von Ex-Kunden der Allianz Ansprüche auf einen Nachschlag wegen zu geringer Rückkaufwerte und zu Unrecht einbehaltener Stornokosten. Beitragsfrei gestellte Policen müssten dann neu berechnet werden und die beitragfreie Versicherungssumme müsste sich erhöhen. Die Hamburger Verbraucherzentrale hatte erfolgreich gegen ähnliche Vertragsklauseln der Versicherer Deutscher Ring, Ergo (Hamburg-Mannheimer), Generali (Volksfürsorge) und Iduna geklagt. Auch diese Verfahren sind noch beim BGH anhängig. Die endgültige Entscheidung steht für diese Verfahren mithin noch aus.

Gesetzlicher Mindest-Rückkaufswert

Da die Verrechnung der Abschlusskosten bei einem Versicherungsvertrag (insbesondere einer kapitalbildenden Lebensversicherung) nach dem Zillmerverfahren in den ersten Versicherungsjahren zu keinem bzw. nur einem geringen Deckungskapital führt, sieht § 169 Abs. 3 VVG einen Mindestrückkaufswert vor, der bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung zu erstatten ist. Das Zillmerverfahren wird hierdurch nicht ausgeschlossen, sondern dem Versicherungskunden wird hiermit lediglich ein gewisser Mindestrückkaufswert garantiert.

Einschränkungen beim Mindestrückkaufwert

Nach der Schutzvorschrift des § 169 Abs. 3 VVG ist dem Versicherungsnehmer bei einer Kündigung mindestens der Betrag des Deckungskapitals zu erstatten, der sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Jahre ergibt. Von diesem Betrag können jedoch weitere Abzüge erfolgen, sofern vorher eine entsprechende vertragliche Vereinbarung vorgenommen wurde. Gemäß Absatz 5 ist ein solcher Abzug nur zulässig, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist hingegen unwirksam.

Dem Versicherungskunden steht ein Mindestrückkaufswert nicht zu, wenn der Vertrag durch den Versicherer erfolgreich angefochten wird oder der Versicherer den zulässigen Rücktritt erklärt, weil diese Maßnahmen ein erhebliches Verschulden des Versicherungskunden voraussetzen.

Eine Sonderregelung enthält der Abs. 6, wonach der Versicherer den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen kann, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

Rechtsprechung verlangt Mindest-Rückkaufswert

Bedingt durch die Rechtsprechung ist in mehreren Finanztipp-Artikeln das Thema "Mindest-Rückkaufswert" ausführlich erläutert worden. Für einen weiteren Einstieg wird daher auf die folgenden Artikel verwiesen: Fazit: Die Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2005 (siehe vorgenannte Links) und die Aufnahme in das VVG begünstigen nur die Versicherungsnehmer, die ihren Versicherungsvertrag (insbesondere Police der Lebensversicherung) vorzeitig kündigen. Letztlich wird diese Begünstigung von allen vertragstreuen Kunden durch eine etwas geringere Überschussbeteiligung finanziert.
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