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Ein Abzug von Stornogebühren ist nach Ansicht der Richter beim OLG Köln bei Kündigung und Beitragsfreistellung der Lebensversicherung nicht zulässig. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 05.02.2010 (Az. 20 U 80/08) die Versicherungsbedingungen bei einer Versicherungsgesellschaft in den Versicherungsverträgen von 1995 bis Mitte 2001 moniert. Die Herren Dipl.-Math. Schramm und RA Fiala kommentieren dieses Urteil wie folgt:
Nach Ansicht der Kölner Richter haben Lebensversicherer bisher die BGH-Urteile zum Mindestrückkaufswert und zur Unwirksamkeit des Stornoabzugs zu ihren Gunsten falsch umgesetzt. So ergibt sich aus dem Urteil, dass den Kunden aufgrund der einschlägigen BGH-Urteile weitere Rückforderungen aus von 1995 bis Mitte 2001 abgeschlossenen und zwischenzeitlich oder künftig gekündigten oder beitragfrei gestellten Verträgen zustehen. Damit bestätigt das OLG Köln die von Versicherern bisher bestrittene Auffassung von Verbraucherschutz, Anwälten und versicherungsmathematischen Sachverständigen über die Berechnung von Mindestrückkaufswerten und die Unzulässigkeit von Stornoabzügen. Demnach ist ein Stornoabzug in keinem Fall zulässig. Versicherungskunden können danach mit Bezug auf das Urteil eine Rückerstattung des Stornoabzuges verlangen.
Stornoabzug bei Mindestrückkaufswert
Die Versicherer sind der Ansicht, dass sie den Stornoabzug vornehmen dürfen, solange sie wenigstens den Mindestrückkaufswert nach BGH leisten. Nun sagt das OLG Köln, dass der Stornoabzug auf jeden Fall unzulässig ist. Daran haben sich die meisten Versicherer bisher jedoch nicht gehalten. Kunden, die in der Vergangenheit schon eine Rückforderung wegen Mindestrückkaufswert erhalten haben, können danach nun nochmals eine weitere Nachforderung stellen, wenn seinerzeit nur der Mindestrückkaufswert gezahlt, aber der Stornoabzug nicht herausgerechnet wurde.
Dazu sind auch Kunden betroffen, bei denen der Versicherer keine Nachzahlung leistete, weil er feststellte, dass der Mindestrückkaufswert bereits durch den ausgezahlten Rückkaufswert erreicht wurde. Damit müssen auch in bereits sehr lange bestandenen – praktisch noch bis kurz vor Ablauf gekündigten – Verträgen die unzulässigen Stornoabzüge dem Kunden nachgezahlt werden. Da die Versicherer hier bisher oft den Stornoabzug einbehalten haben, können diese Kunden nun ausdrücklich mit Bezugnahme auf das Urteil usätzlich konkret auch die Rückerstattung des Stornoabzugs verlangen.
Nachforderung auch für Lebensversicherung mit Beitragsfreistellung
Auch Kunden mit in der Vergangenheit – selbst noch bis kurz vor Ablauf - beitragsfrei gestellten Lebensversicherungen können eine Neuberechnung verlangen. Selbst wenn der Versicherer inzwischen wegen des Mindestrückkaufswertes schon eine Korrektur vorgenommen hat und eine höhere beitragsfreie Summe festlegte, kann der Kunde nun darüber hinaus nochmals eine weitere Erhöhung dieser Summe - und der daraus resultierenden Rückkaufswerte - infolge der Unzulässigkeit vorgenommener Stornoabzüge bei Beitragsfreistellung verlangen.
Berechnung des Mindestrückkaufwertes zu niedrig
Darüber hinaus hat das OLG Köln die branchenweit in der Vergangenheit übliche Berechnung des Mindestrückkaufswertes durch die Versicherer aus der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals als nicht mit der BGH-Rechtsprechung vereinbar bezeichnet. Die Versicherer haben nämlich eine falsche Auffassung davon gehabt, was denn das ungezillmerte Deckungskapital eigentlich sei. Sie haben bisher die zu Vertragsbeginn durch Zillmerung erhobenen Abschlusskosten bei ihrer Berechnung des ungezillmerten Deckungskapitals gar nicht völlig herausgerechnet, wie es laut OLG Köln aufgrund der BGH-Urteile zum Mindestrückkaufswert erforderlich gewesen wäre.
Vielmehr haben sie diese lediglich auf die Laufzeit verteilt. Insofern wurden bei der Berechnung des Mindestrückkaufswertes bisher unzulässigerweise doch vorab zeitanteilig Abschlusskosten abgezogen. Dies ist laut OLG Köln nicht mit den Urteilen des BGH vereinbar – die Abschlusskosten müssen zur Berechnung des Mindestrückkaufswertes vollständig herausgerechnet werden.
Versicherungsnehmer können Neuberechnung und Erstattung fordern
Betroffene Kunden können daher auch wegen dieser Vorgaben zur Umsetzung der BGH-Urteile zum Mindestrückkaufswert einen weiteren Nachschlag verlangen, selbst wenn sie in der Vergangenheit schon einen - üblicherweise falsch berechneten - Mindestrückkaufswert erhalten haben. Auch Kunden, bei denen der Versicherer schon eine Nachzahlung wegen angeblich bereits erreichten Mindestrückkaufswertes abgelehnt hatte, können ggf. nochmals eine Neuberechnung entsprechend dem Urteil des OLG Köln verlangen.
Nachzahlung auch bei fondsgebundenen und britischen Versicherern
Des weiteren hat das OLG Köln klargestellt, dass auch Verträge, bei denen von Beginn an stets schon ein Teil der Prämien zur Kapitalanlage verwendet wurde – weil z. B. nur 45 % der Beiträge der ersten Jahre für Abschlusskosten verrechnet wurden - unter die BGH-Rechtsprechung zu Mindestrückkaufswerten bei gezillmerten Verträgen fallen. Auch hier ist daher ein Mindestrückkaufswert entsprechend der BGH-Rechtsprechung zu zahlen - bzw. beitragsfreie Summen entsprechend zu erhöhen, und im Übrigen auch ein vorgenommener Stornoabzug zurückzugewähren.
Bei fondsgebundenen Versicherungen und insbesondere britischen Policen haben sich die Versicherer demnach zu Unrecht darauf berufen, es läge gar keine Zillmerung vor und die BGH-Rechtsprechung zu den Mindestrückkaufswerten sei daher nicht anwendbar. Kunden solcher Versicherer können jetzt unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Köln eine Nachzahlung verlangen.
OLG Köln lässt Verjährungsfrage zur Revision offen
Das OLG Köln ist zwar der Ansicht, dass bei gekündigten Verträgen die 5jährige Verjährungsfrist am Ende des Jahres der ursprünglichen Auszahlung des Rückkaufswertes beginnt. Es hat jedoch ausdrücklich wegen dieser Frage die Revision zum BGH zugelassen. Dort haben die Versicherer aber bisher noch nicht einmal eine mündliche Verhandlung riskiert und vorher lieber alles freiwillig gezahlt.
Bei beitragsfrei gestellten Verträgen beginnt dagegen mit der Beitragsfreistellung gar keine Verjährungsfrist – hier kann daher auf jeden Fall eine Neuberechnung der beitragsfreien Leistungen – gemäß BGH-konformem Mindestrückkaufswert laut OLG Köln und Wegfall des unzulässigen Stornoabzugs bei der Beitragsfreistellung – verlangt werden.
| Verwandt: Effektivzins bei Ratenzuschlag der Lebensversicherung und Rückkaufswert bei Lebensversicherung und Neuberechnung des Rückkaufswerts |
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