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Beim Abschluss - zum Beispiel einer Lebensversicherung - entstehen Kosten (Kosten der Risikoprüfung und insbesondere Abschlussprovision für den Vermittler), die dem Versicherungsnehmer nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten sind in den zu zahlenden Versicherungsprämien mit dem Zillmersatz einkalkuliert. Der Versicherer finanziert diese Kosten praktisch vor und erhält aus den Versicherungsbeiträgen diesen vorfinanzierten Betrag in Raten zurück. Als Folge wird das anwachsende Deckungskapital um die noch nicht getilgten Abschlusskosten reduziert (gezillmertes Deckungskapital) und zu Beginn der Versicherung ist zunächst ein negatives Deckungskapital entstanden.
Bei einer vorzeitigen und frühen Beendigung einer Lebensversicherung ist deshalb rechnerisch auch noch kein oder nur ein geringes Deckungskapital für den Versicherungsnehmer vorhanden. Es würde daher rechnerisch kein oder nur ein sehr geringer Rückkaufswert zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund sieht das Versicherungsvertragsgesetz einen Mindestrückkaufswert vor.
Das Zillmerverfahren ist in der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) geregelt, wobei der Zillmersatz 4% der Summe aller Prämien nicht übersteigen darf. So heißt es auszugseise im § 4 DeckRV: "Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die (...) weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 40 vom Tausend der Summe aller Prämien nicht überschreiten." Die restlichen Abschluss- und Vertriebskosten werden während der restlichen Beitragszahlungsdauer aus den laufenden Versicherungsbeiträgen getilgt.
Fazit: Mit der Zillmer-Methode ("Zillmerung") werden die Abschluss- und Vertriebskosten eines Versicherungsvertrages (z.B. Kapitallebensversicherung) auf die ersten Jahre der Beitragszahlung verrechnet. Die Versicherungsgesellschaft "verrechnet intern" die angefallenden Abschlusskosten mit den Beitragszahlungen des Versicherungskunden. Als Folge steht bei den gezillmerten Versicherungsverträgen in den Anfangsjahren ein geringerer Rückkaufswert zur Verfügung.
Zum Schutz von Versicherungskunden, die vorzeitig ihren Versicherungsvertrag durch eine Kündiugn beenden, sieht das Versicherungsvertragsgesetz einen Mindestrückkaufswert vor, der im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu erstatten ist, auch wenn nach dem Zillmerverfahren in den ersten Versicherungsjahren hierfür kein ausreichendes Deckungskapital vorhanden ist. In der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (DeckRV) wird übrigens auch der zulässige Garantiezins (Höchstzinssatz) für die Verzinsung von Rentenversicherungen und Lebensversicherungen veröffentlicht.
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