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Mindest-Rückkaufswert bei fondsgebundenen Lebensversicherungen

Vorab: Der Artikel Mindest-Rückkaufswert bei Lebensversicherung erläutert die Vor- und Nachteile für den Versicherungskunden und zum Verständnis für die Verteilung der Abschlusskosten wird auf den Artikel Zillmerverfahren für Abschlusskosten verwiesen. Nachstehend wird ein wichtigtes Urteil des BGH beschrieben, dass Versicherungsnehmern auch bei der fondsgebundenen Lebensversicherung nach erfolgter Kündigung ein Mindestrückkaufswert zuspricht.

Nach dem Urteil des BGH vom 26.09.2007 - Az. IV ZR 321/05 steht Versicherungsnehmern nach Kündigung - auch bei der fondsgebundenen Lebensversicherung - ein Mindestrückkaufswert zu. Aus gekündigten fondsgebundenen und anderen Kapital-Lebensversicherungen können damit ggf. hohe Rückforderungen beanspruchen. Der Bund der Versicherten hat dazu auch einige Musterbriefe veröffentlicht. Die Herren Dipl.-Math. Schramm  und RA Fiala kommentieren dieses Urteil wie folgt:

Mindestrückkaufswert für Versicherungsnehmer bei Fonds-Leben
Der BGH weist darauf hin, dass die Vertragsklauseln zur Verrechnung von Abschlusskosten wegen Intransparenz auch bei fondsgebundenen Verträgen unwirksam sein können. Dem Versicherungskunden steht bei vorzeitiger Kündigung gegenüber dem Versicherer ein Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert zu. Rechtsgrund sind intransparente bzw. unwirksame Klauseln in den Versicherungsbedingungen, in dem betreffenden Vertrag in §§ 12 III und 24 I AVB.

Zillmerungsverbot und Klauseln im Versicherungsvertrag
Die Versicherungsunternehmen hätten die Kunden bereits bei Vertragsschluss über die wirtschaftlichen Nachteile einer vorzeitigen Kündigung transparent aufklären müssen. Auch die Klausel zur Verrechnung der Abschlusskosten (eingeschlossen die Provision für die Vermittlung) im Wege der Zillmerung ist intransparent und damit unwirksam, wenn dem Versicherungskunden "das Ausmaß des mit der Verrechnung verbundenen Nachteils nicht erkennbar wird".

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Der BGH verweist auf frühere Entscheidungen, wonach auch die vom Versicherer ggf. vorgenommene Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Klauseln ebenfalls unwirksam ist. Der Versicherer hatte offenbar selbst angenommen, dass seine alten Klauseln unwirksam sind – die ersetzten neuen Klauseln waren jedoch nach dem Urteil des BGH gar nicht erst wirksam im Treuhänderverfahren zustandegekommen.

Ungezillmertes Deckungskapital und Fondsguthaben
Die Versicherer hielten bisher die vorangegangenen BGH-Urteile vom 12.10.2004 für die fondsgebundene Lebensversicherung nicht für einschlägig, weil diese den Mindestrückkaufswert auf das ungezillmerte Deckungskapital beziehen. In der fondsgebundenen Lebensversicherung gibt es aber ein solches ungezillmertes Deckungskapital gar nicht, nur ein Fondsguthaben. Das Gericht entschied klarstellend, dass bei der fondsgebundenen Lebensversicherung an Stelle des ungezillmerten Deckungskapitals das "ungezillmerte Fondsguthaben" die Ausgangsbasis für den Nachzahlungsanspruch des Kunden darstellt.

Stornoabzüge nicht direkt betroffen
Von Stornoabzügen ist in dem Urteil nicht die Rede – diese waren ursprünglich nur deshalb unwirksam, weil sich ihre Berechnung auf den Zeitwert bezog, ein Begriff, den der BGH ebenfalls für intransparent hielt. Auch einen intransparenten Zeitwert gibt es aber bei fondsgebundenen Verträgen nicht, da an seine Stelle das Fondsguthaben tritt. Falls also überhaupt Stornoabzüge in fondsgebundenen Verträgen vorgesehen sind, können diese zumindest nicht mit den vorangegangenen BGH-Urteilen angegriffen werden.

Haftungsansätze zu Lasten Versicherer und Vermittler
Nur ein Bruchteil der Kapitallebensversicherungen werden bis zum Ablauf "durchgehalten" – Ursache sind neben dem plötzlichen Liquiditätsbedürfnis der Versicherungsnehmer auch Beratungsfehler der Vermittler. Auch dazu hat sich der BGH (Urteil vom 14.06.2007) geäußert: Vermittler bzw. Versicherer haften, wenn die vermittelte Lebensversicherung nicht dem Bedarf des Kunden entspricht, beispielsweise nicht seiner finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht. Insofern sind Schadensersatzansprüche aus gekündigten Lebensversicherungen der letzten 30 Jahre angesprochen.

Mehrdeutige Klauseln auslegbar
Die Mehrdeutigkeit von (nicht völlig intransparenten) Vertragsklauseln hat die für den Versicherungsnehmer günstigere Interpretation zur Folge. So hat mit Urteil vom 18. August 2006 das Amtsgericht Heidelberg (AZ: 30 C 122/06) gegen die MLP AG geurteilt, dass rund 90 % der Abschlusskosten in bestimmten Verträgen zurückzuerstatten sind. Der Versicherer hatte in seinen Klauseln nach Meinung des Gerichtes nicht ausreichend klargestellt, dass die Abschlusskosten in jedem der ersten 10 Jahre anfielen, und durfte die jährlich berechneten Kosten daher nur für die ersten 10 Jahre insgesamt erheben.

Einzelfallprüfung erforderlich
Über die genannten BGH-Urteile hinaus können sich weitergehende Ansprüche der Versicherten aus ganz unterschiedlichen Gründen ergeben. Oft ergibt erst eine versicherungsmathematische Begutachtung, wie der Versicherer eigentlich - aufgrund seiner verwendeten Klauseln oder auch ganz ohne solche – gerechnet hat. Erst dadurch werden die Nachteile überhaupt erkennbar und einer weitergehenden rechtlichen Überprüfung zugänglich. Versicherer bieten diese Transparenz aus guten Gründen meist nicht. Es kann daher durchaus sein, dass bei fondsgebundenen Lebensversicherungen die Versicherungsunternehmen ihren Kunden eine Neuabrechnung und eine Nachzahlung schulden.

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