| Vorsorge / Altersvorsorge / Betriebsrente / private Rente bei Finanztip.de |
Rürup-Rente ist mit Ausnahme der Sozialhilfe pfändbar
Für Nach § 97 EStG sind das geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich der hierauf entfallenden Erträge und Wertzuwächse, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf Zulage nicht übertragbar. Dieses Vermögen ist daher unpfändbar; dies gilt auch für den Fall einer Verbraucherinsolvenz (siehe § 851 Abs. 1 ZPO - sowie § 4 InsO und § 304 ff. InsO).
Der Pfändungsschutz erstreckt sich aber nicht auf Kapital, das auf nicht geförderten Beiträgen einschließlich der hierauf entfallenden Erträge und Wertzuwächse beruht und auch nicht auf das in einer Immobilie gebundene geförderte Vermögen. Der Pfändung des steuerlich nicht geförderten Altersvorsorgevermögens steht ein vertragliches Abtretungs- und Übertragungsverbot nicht entgegen. Im Fall einer Pfändung tritt insoweit keine schädliche Verwendung im Sinne des § 93 EStG ein.
Die in der Auszahlungsphase an den Vertragsinhaber zu leistenden Beträge unterliegen nicht dem Pfändungsschutz nach § 97 EStG. Insoweit sind ausschließlich die zivilrechtlichen Regelungen (z. B. § 850 ZPO) maßgeblich.
Das sehr ausführliche BMF-Schreiben vom 31.03.2010 (Az. IV C 3 - S 2222/09/10041) geht entsprechend explizit auch auf den Pfändungsschutz von Auszahlungen aus der Rürup-Rente ein.
Pfändungsschutz der Riester-Rente
Der nicht staatlich geförderte Teil einer Riesterrente ist nach dem LAG Mainz vom 03.06.2006 - Az. 3 Sa 414/06 für den Fall einer zertifizierten Riester-Minirente pfändbar. Umkehrschluss: Beiträge des Arbeitnehmers aus seinem Netto-Arbeitsentgelt auf einen nach § 5 Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag ("Riester-Rente") sind in maximaler Höhe des steuerlich begünstigten Betrages nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 97 EStG unpfändbar.
So ist bei der Riester-Rente zu beachten, dass der Pfändungsschutz mit Umfang und Höhe der staatlichen Förderung korrespondiert und entsprechend begrenzt ist. Die Vorsorgenden können höhere Beiträge in den Vorsorgevertrag einzahlen und nichtgefördertes Altersvorsorgevermögen bilden, ohne jedoch dem Pfändungsschutz zu unterliegen.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website der Universität Halle in einem Word-Dokument.
Die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen ergeben sich aus der Pfändungstabelle für Gehaltspfändung. Das Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge regelt, dass monatliche Rentenzahlungen wie Arbeitseinkommen pfändbar sind. Es gilt daher auch für Privatrenten die normale Pfändungstabelle für Gehalt und Lohn.
| Verwandt: Pfändung der Lebensversicherung und Pfändung der Versicherungsrente bei Selbständigen (Freiberufler, Unternehmer und Gewerbetreibende). |
Der nachfolgende Kommentar stammt aus einer Pressemitteilung von Dipl.-Math. Schramm und RA Fiala zur Pfändbarkeit der Rürup-Rente:
Pfändbarkeit trotz vertraglichem Abtretungs- und Übertragungsverbot
Die Rürup-Rente bzw. die sogenannte pfändungsgeschützte Altersvorsorge für Selbständige setzt ein vertragliches Abtretungs- und Übertragungsverbot voraus. Versicherer und Vertriebe wurden nicht müde, aus diesem Verbot die Unpfändbarkeit zu folgern. Doch nun stellt das BMF klar: "Der Pfändung des ... Altersvorsorgevermögens steht ein vertragliches Abtretungs- und Übertragungsverbot nicht entgegen." Entsprechend hatte auch bereits der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschluss vom 25.08.2004 –IX a ZB 271/03), dass selbst eine Regelung in der Satzung eines Altersversorgungswerkes über die Nichtübertragbarkeit der Pfändbarkeit nicht entgegen steht.
Pfändbarkeit des privaten Altersvorsorgevermögens folgt aus Verfassungsrecht
Der Schutz des Eigentumsrechts von Gläubigern, die ein privat angespartes Altersvorsorgevermögen pfänden möchten, darf verfassungsrechtlich nur dort eine Grenze finden, wo das Sozialstaatsprinzip berührt ist. Die Forderung eines Gläubigers genießt als Eigentum den Schutz des Grundgesetzes – es darf ihm nicht so einfach durch vertragliche Übertragungsverbote entzogen werden, wie sich dies die Versicherer gerne vorgestellt hätten.
Ein vertraglicher Verwertungsausschluss rettet nicht vor der Pfändung, weil ... verfassungsrechtlicher Gläubigerschutz (der Staat darf verfassungskonform nur das soziale Minimum vor dem Gläubiger schützen) vorrangig ist, wie der BMF hervorgehoben hat. Auch das Finanzamt schaut wohl ungern dabei zu, wie der Selbständige (Freiberufler und Gewerbetreibende) sich eine großzügige Altersversorgung beiseite schafft, und etwa seine Steuern schuldig bleibt.
Auch der Rürup-Sparer spart für den Staat (wegen der Einsparung späterer Unterstützung) und im übrigen für seine Gläubiger (ggf. auch das Finanzamt). Gerichte werden nach der ZPO nur das Existenzminimum, zur Entlastung des Sozialamtes, pfändungsfrei belassen, denn der Schuldner soll sich nicht auf Kosten der Allgemeinheit entschulden können. Die pfändungsfreien Grenzen in der Ansparphase – und später nach Rentenbeginn – sind in entsprechend geringer Höhe im Gesetz über die pfändungsfreie Altersvorsorge Selbständiger festgelegt. Diese reichen längst nicht an die Höchstgrenzen heran, bis zu denen Rürup-Beiträge anteilig als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, so dass ein großer Teil des angesparten Rürup-Vermögens pfändbar bleibt.
Der Gesetzeslage steht auch nicht entgegen, dass dem Rürup-Sparer bei ordentlicher Kündigung keine Auszahlung eines Rückkaufswertes (§ 169 VVG - Rückkaufswert) zusteht. Denn schon aus dem Gesetz zur pfändungsgeschützten Altersvorsorge Selbständiger (§ 851c ZPO) ergibt sich, dass das angesparte Rürup-Kapital vor Rentenbeginn oberhalb der sozialhilfekonformen Grenzen gepfändet werden kann. Insolvenzverwalter, Finanzamt und andere Gläubiger werden diese ihnen vom Gesetz eindeutig belassenen Ansprüche auch gegen die Versicherer durchzusetzen wissen.
|
|