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Vorsorge / Versicherungsschutz bei Berufsunfähigkeit     bei Finanztip.de

Pfändung von Berufsunfähigkeitsrente

Dass Versicherungsrenten - wie die Rürup-Rentenversicherung - als sicher vor Pfändung und bei Insolvenz gilt, kann ein folgenschwerer Irrtum für die Betroffenen sein. Bereits durch Urteil vom 08.10.1997 hat das Landgericht (LG) Braunschweig entschieden, dass "Freiberufler, nicht berufstätige Personen und Gewerbetreibende" bei Versicherungsrenten zum Lebensunterhalt im Alter gesetzlich keinen Pfändungsschutz genießen. Nur Arbeitnehmer und Beamten sind besser gestellt, weil es hier gesetzlich vorgeschrieben ist. Unternehmer, Gewerbetreibende und Freiberufler sollten sich über dieses Risiko bewusst sein.

Bundesgerichtshof (BGH): Pfändungsschutz nur für Beamte und Angestellte
Der BGH bestätigte durch sein Urteil vom 15.11.2007 (Az. IX ZB 99/05), dass private Versicherungsrenten (z.B. Versorgungsrenten, Unfallrenten und Berufsunfähigkeitsrenten) der Freiberufler, Gewerbetreibenden und Selbstständigen grundsätzlich keinerlei Pfändungsschutz genießen, denn dies ist kein Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften (vgl. § 850 ff. ZPO).

Pfändungsschutz nur "wegen besonderer Härte" zur Vermeidung der Sozialhilfe:
Bereits 1997 hat das LG Braunschweig entschieden, dass in derartigen Fällen nur ausnahmsweise ein Teil pfändungsfrei bleibt, und zwar der Höhe nach nur der Sozialhilfesatz, § 765a ZPO: Damit soll aber nur der Staat entlastet werden – mehr verbleibt dem für das Alter vorsorgenden Sparer dann voraussichtlich heute auch nicht, wenn Zwangsvollstreckung oder Insolvenz eintreten.

Wer als Versicherungskunde über die Auszahlung getäuscht wurde, hat ggf. einen Anspruch auf Rückabwicklung und Schadensersatz, einschließlich entgangener Kapitalerträge. Ansatzpunkte sind Marketinghaftung sowie Falschinformation. Über "Nicht-Versicherungsalternativen" hat ein Vermittler wie Versicherungsagent selten aufzuklären (OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2007, Az. 20 U 259/06).

"Sichere private Altersvorsorge" seit 31.03.2007 - über Hartz-IV-Niveau?
Der Gesetzgeber hat 2007 eine pfändungsfreie "Kleinrente" durch § 851c ZPO eingeführt, wenn es sich insbesondere um eine reine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht handelt. Weder dürfen Verfügungen möglich sein, noch darf eine Kapitalzahlung vereinbart werden – ausgenommen für den Todesfall. Ein Bezugsrecht darf nur für Angehörige vorgesehen werden.

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Berufsunfähigkeitsrenten sind oft pfändbar und fallen in die Insolvenzmasse
Zur Pfändung von Rentenzahlungen wegen Berufsunfähigkeit hat der BGH mit Urteil vom 03.12.2009 - Az. IX ZR 189/08 Stellung genommen. So heißt es im Urteil: "Eine nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt im Insolvenzverfahren insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung für pfändbar nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften erklärt wird. Die Billigkeitsprüfung, bei der alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind, obliegt dem Insolvenzgericht, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge des Schuldners für pfändbar zu erklären, um sie wie Arbeitseinkommen zur Masse zu ziehen.

Auf dieses Urteil bezieht sich der BGH auch in seiner Entscheidung vom 15. Juli 2010 - IX ZR 132/09: "Eine nach § 850b ZPO bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsprüfung für pfändbar erklärt wird (Festhalten an BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08).

Bei bedingt pfändbaren BU-Renten kann sowohl jeder normale Gläubiger, als auch der eigene Insolvenzverwalter, bei Gericht eine Billigkeitsentscheidung darüber beantragen, welcher Betrag davon pfändbar ist. Anerkannt ist, dass der Schuldner und Versicherungskunde dadurch nicht sozialhilfebedürftig werden darf - das Existenzminimum wird also belassen. Diese Regelung ist für Arbeitnehmer, Beamte und Selbstständige gleichermaßen anwendbar. Verfügt der Schuldner über weitere Einkünfte, kann jedoch die BU-Rente am Ende vollständig pfändbar sein.

Im Grundsatz fallen damit alle pfändbaren Renten (Versicherungsrenten von Selbstständigen und Freiberuflern) in die Insolvenzmasse, insbesondere solche zur Altersversorgung, wie der BGH bereits durch Beschluss vom 15.11.2007 (Az. IX ZB 34/06) entschieden hat. Sind die Versicherungsansprüche pfändbar, hilft regelmäßig auch nicht mehr der Einwand, dass eine besondere Härte nach § 765a ZPO vorliegt, weil man dadurch Sozialhilfeempfänger würde. Nur Altersrenten von Beamten und Angestellten sowie arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten sind "wie Arbeitseinkommen" pfändungsgeschützt - nicht aber unpfändbar, denn es bleibt die Rente oft nur teilweise, auf dem Niveau des Existenzminimums pfändungsgeschützt.

Gestaltungsfehler führen bei Berufsunfähigkeitsrente zur Pfändbarkeit
Der begrenzte Pfändungsschutz für eine sogenannte pfändungsgeschützte Altersvorsorge Selbständiger nach § 851c ZPO setzt u. a. voraus, dass es sich um eine im Wesentlichen gleichbleibende "Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang" handelt. Eine isolierte BU-Versicherung, mit einem typischerweise vereinbarten Endalter für die Leistungen, also ohne dass nach Ende der BU-Rente eine Altersrente einsetzt, ist mithin nicht über § 851c ZPO geschützt.

Ebenfalls durch § 851c ZPO nicht vor Pfändung geschützt sind aber auch Rüruprenten, bei denen die Leistungen nicht im Wesentlichen gleich hoch bleiben, z. B. weil eine höhere BU-Rente als die Altersrente versichert ist. Keinen Schutz genießen auch Fälle, in denen die BU-Rente endet, und erst Monate oder Jahre später sich die Altersrente anschließt. Ganz typisch dafür sind Verträge mit Leistungslücken in der Versorgung, oftmals mit (neuerlicher) Prämienzahlungspflicht in einer Phase nach Ende der BU-Rente und vor Beginn der Altersrente. Ebenfalls "tödlich" für einen Pfändungsschutz bei Selbstständigen ist ein Vertrag, der ein Kapitalwahlrecht etwa bei der Altersrente vorsieht, denn damit entfällt der ohnehin begrenzte Pfändungsschutz des § 851c ZPO auch bei der zeitlich vorgeschalteten BU-Rente.

Einkommensteuer auch bei Pfändung der BU-Rente
Die bei Rürup mitversicherte BU-Rente ist zum größten Teil mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Das interessiert bei der Pfändung aber zunächst niemanden - die BU-Rente wird erst einmal brutto ohne Steuerabzug gepfändet. Doch obwohl der Schuldner über seine BU-Rente nun nicht mehr verfügen kann, hat er sie dennoch beim Finanzamt zu versteuern. Woraus er diese Steuern zahlen will, wenn alles über dem Sozialhilfesatz gepfändet wird, bleibt seinem Einfallsreichtum überlassen. Das Finanzamt wird sich ggf. unter die Gläubiger einreihen und sich ebenfalls aus der BU-Rente bedienen.

Pfändungssicheres Ansparen als Altersvorsorge
Der § 851c ZPO nennt die Beträge, die altersabhängig pfändungsgeschützt angespart werden können. Der Schuldner kann danach vom 18. bis zum 29. Lebensjahr 2.000 Euro, vom 30. bis zum 39. Lebensjahr 4.000 Euro, vom 40. bis zum 47. Lebensjahr 4.500 Euro, vom 48. bis zum 53. Lebensjahr 6.000 Euro, vom 54. bis zum 59. Lebensjahr 8.000 Euro und vom 60. bis zum 65. Lebensjahr 9.000 Euro jährlich "geschützt" ansparen – der pfändungsfreie Rückkaufswert darf jedoch iIn der höchsten Alterstufe 238.000 Euro nicht übersteigen. Dies bedeutet praktisch allenfalls eine "Rürup-Kleinrente", sei es als BU- und/oder als private Altersrente. Damit soll am Ende wahrscheinlich nur der Sozialhilfeträger entlastet werden. Eine Wohltat für Selbständige wollte der Gesetzgeber sicherlich damit nicht vornehmen.

Bei der Auszahlung der Versicherungssumme ist das Geld (zusammengerechnet mit anderen betrieblichen und privaten sowie gesetzlichen Renten) nur im Rahmen des pfändungsfreien Existenzminimums bei Insolvenz und Pfändung geschützt – eben wie Arbeitseinkommen. Auch künftige Ansprüche können Gläubiger pfänden, so dass der Versicherungskunde auch eine "null Auszahlung" bekommen kann. Die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen ergeben sich aus der Pfändungstabelle für Gehaltspfändung / Arbeitseinkommen.

Kein Schutz von Einmal-Kapitalauszahlung bei Riester und Rürup
Der neue § 851d ZPO schützt nur laufende Auszahlungen, und dies nur im Rahmen der üblichen pfändungsfreien Beträge (beim Ledigen knapp 1000 Euro monatlich, nämlich wie Arbeitseinkommen), nicht jedoch einmalige Kapitalauszahlungen (bei Riester bis 30 %) oder die Abfindung von Kleinbetragsrenten (künftig auch bei Scheidung möglich).

Ohne Rückkaufswert keine Pfändung?
Versicherer - und vielleicht auch Gesetzgeber – gehen bei den Renten nach § 851c ZPO sowie bei der steuerlich geförderten Rente in Form der Rürup-Rente davon aus, dass vertraglich bzw. gesetzlich kein Rückkaufswert zur Auszahlung kommt – statt Kündigung wird der Vertrag nur beitragsfrei gestellt. Und damit kann auch bis Rentenbeginn zunächst nichts gepfändet werden.

Diese Annahme dürfte sich jedoch als Trugschluss herausstellen. Denn das gesetzliche Kündigungsrecht nach BGB kann nicht vollständig ausgeschlossen werden – z. B. in "Notlagen" muss es erhalten bleiben, sogar nach Rentenbeginn. Zweifelsfrei liegt bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz eine solche Notlage vor – und damit kann das aufgrund höherrangigen Rechts bestehende Kündigungsrecht auch durch den Insolvenzverwalter oder Gläubiger ausgeübt werden. Juristischer Aufhänger sind die "Kündigung aus wichtigem Grunde" bzw. der "Wegfall der Geschäftsgrundlage", § 314 BGB un § 313 II BGB. Der Versicherer muss dann doch einen Rückkaufswert oder Zeitwert auszahlen - auf entgegenstehende vertragliche Regelungen kommt es dann nicht mehr an. Zudem sieht das VVG eben einen Teilkündigungsausschluss nur unter direktem Verweis auf die Höhe laut SGB vor.

Zusätzlich soll es künftig bei Ehescheidungen zu einer Teilung jedweder Versorgung beider Ehegatten kommen, die dann ggf. als Einmalzahlung abgefunden werden kann – und damit jedenfalls der Pfändung zugänglich ist.

Alternativen für Gewerbetreibende, Freiberufler und nicht Berufstätige
Der BGH verweist auf die Option, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Der Rentenversicherung gleichgestellt sind nur ganz wenige Versorgungswerke. Dann bleibt das Kapital – nur bis zum Rentenbeginn - auch in der Insolvenz erhalten, ist nicht pfändbar und nicht kündbar. Aber die laufenden Rentenzahlungen können von Gläubigern - nach Abzug der monatlichen pfändungsfreien Beträge - für die Zukunft gepfändet werden. Ein nur 1-2 Jahre dauerndes Insolvenzverfahren durch Wohnsitz im Ausland kann dann eine Perspektive sein.

Altersversorgung durch Vermögen im Ausland ist eine echte Option: Es drohen Fallen, denn die angebliche "Lebensversicherung mit Konkursprivileg", verkauft von einem deutschen Vermittler oder einer inländischen Bank, wird immer unter deutsches Recht fallen – und dieses deutsche Recht kennt kein "Konkursprivileg". Anderslautende Vereinbarungen zum anwendbaren Recht sind in der Regel unwirksam, auch wenn es seit Jahren und bis heute immer wieder anders vom Vermittler oder Berater dargestellt wird.

Rückabwicklung auch bei betrieblicher Altersvorsorge (bAV): Sichere Sozialhife !?
Zahlreiche Freiberufler, Selbstständige bzw. Gewerbetreibende sind hier bereits gutgläubig hereingefallen. Dies gilt auch für die bAV, denn beispielsweise das übliche "Verpfändungsmodell" schützt nicht davor, dass der Versicherer den Rückkaufswert an die Insolvenzmasse zur Schuldentilgung auszahlen muss (LG Erfurt, Az. 3 O 6601/03, Urteil vom 04.12.2003; OLG Thüringen, Az. 1 U 25/04, Beschluß vom 04.05.2004). Der BGH (Az. IX ZR 138/04, Urteil vom 07.04.2005) gestattet die jederzeitige Einziehung von Rückdeckungsversicherungen (damit entfallen Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Witwenversorgung) durch den Insolvenzverwalter: Irgendwelche "Gegenansprüche" genügen für die Aufrechnung, was faktisch einem Totalverlust gleichkommt.

Dipl.-Math. Schramm  und RA Fiala  bei  Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
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