Wesentliches zum Pflichtversicherungsgesetz (PflVG)

Das Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) regelt die generelle Versicherungspflicht für Kraftfahrzeuge. Dieses Gesetz ist wichtig, damit jeder im Straßenverkehr Geschädigte (im Rahmen der Leistungspflicht des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers des Schädigers) auch entschädigt wird. So schreibt das Gesetz die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Halter von Kraftfahrzeugen vor, die auf öffentlichen Straßen und Plätzen geführt werden (§ 1 PflVG).

Das Pflichtversicherungsgesetz bestimmt auch die Mindestversicherungssummen (gesetzliche Deckung) für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Deutschland (§ 4 PflVG). Das Benutzen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ist nach § 6 PflVG strafbar. Bei vorsätzlicher Tat kann auch das Fahrzeug entzogen werden. Bei fehlendem Versicherungsschutz muss der Halter das Fahrzeug, für das ein Kennzeichen zugeteilt wurde, unverzüglich außer Betrieb nehmen (§ 25 Abs. 3 FZV).

Die Haftpflichtversicherung muss der Kraftfahrzeughalter bei einem inländischen Versicherungsanbieter (§ 5 Abs. 1 PflVG) seiner Wahl abschließen. Für das Versicherungsunternehmen besteht grundsätzlich ein Kontahierungszwang (Annahmezwang). Für die Fahrzeuge gilt ein Haftpflichtversicherungsantrag als angenommen, wenn die Versicherung den Antrag nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang schriftlich ablehnt oder - bei einer nachweisbaren höheren Gefahr - dem Halter ein Angebot unterbreitet, das vom allgemeinen Unternehmenstarif abweicht § 5 Abs. 3 PflVG).

Bei einer Insolvenz eines Versicherungsunternehmens der Kfz-Haftpflichtversicherung wird der Bestand an Versicherungsverträgen auf einen anderen Versicherer übertragen . Der übernehmende Versicherer kann die Anwendung des für sein Unternehmen geltenden Tarifs (Prämie und Tarifbestimmungen) und seiner Versicherungsbedingungen vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an erklären (§ 15 PflVG). Der Entschädigungsfonds der Autohaftpflichtversicherer ist auch zuständig im Falle einer Insolvenz eines in Deutschland tätigen Autohaftpflichtversicherers.

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