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Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenvollversicherung (PKV)
In diesem Artikel geht es um die Höhe des Zuschusses des Arbeitgebers (Arbeitgeberanteil) zur privaten Krankenversicherung (PKV). Vor einem Wechsel in die Privatkrankenversicherung oder bei einer Gehaltskürzung stellt sich daher häufig die Frage: "Wie hoch ist der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung?"
Arbeitgeberzuschuss zur PKV (Beitragszuschuss)
Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung. Dieser Arbeitgeberzuschuss entspricht der Höhe des Arbeitgeberanteils am allgemeinen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Berechnung für das Jahr 2012 erfolgt auf der Grundlage:
Erhöhung Beitragssatz in der GKV und Beitragsbemessungsgrenze in der GKV von 3.825 Euro ergibt für das Jahr 2012 einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von maximal 279,23 Euro (7,3% x 3.825 Euro = 279,23 Euro). Der Arbeitnehmeranteil ist entsprechend höher, denn der Arbeitnehmer muss 8,2% aufbringen. Der Arbeitnehmeranteil beträgt daher 313,65 Euro (8,2% x 3.825 Euro = 313,65 Euro). [Mehr hierzu im Artikel
Aktuelle Beitragsbemessungsgrenzen].
Der Arbeitgeberzuschuss (Arbeitgeberanteil) kann ggf. auch geringer sein, weil der Arbeitgeber nicht mehr als die Hälfte des Betrages zahlen muss, den der Arbeitnehmer für die Krankenversicherung tatsächlich zu zahlen hat. Maximal beträgt der Arbeitgeberzuschuss daher die Hälfte des tatsächlich vom Arbeitnehmer zu zahlenden Beitrags an die Krankenversicherung.
Arbeitgeberzuschuss zur Zusatzversicherung
Der privatversicherte Mitarbeiter muss die Höhe seiner Aufwendungen dem Arbeitgeber nachweisen. Das private Krankenversicherungsunternehmen stellt hierfür eine Arbeitgeberbescheinigung mit Angabe der Beitragshöhe zur Krankenversicherung aus. Dabei ist es unerheblich, welche Leistungen in der Krankenversicherungspolice versichert sind. Der Arbeitgeberzuschuss bemisst sich allein nach der Höhe der zu zahlenden Krankenversicherungsprämie.
Für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses werden die Krankenversicherungsbeiträge aus der (substitutiven) Krankenvollversicherung berücksichtigt, die der Arbeitnehmer zu zahlen hat. Dazu gehören übrigens auch die Beiträge für die Krankentagegeldversicherung und Krankenhaustagegeldversicherung. Der Arbeitgeber beteiligt sich daher - in den aufgezeigten Grenzen - auch an den erhöhten Leistungen der PKV, wie zum Beispiel private Behandlung. Versicherte in der GKV müssen hingegen die Beiträge für eine Zusatzversicherung allein tragen.
Selbstbeteiligung (Selbstbehalt) bei der Krankenzusatzversicherung
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sich an den entstehenden Kosten eines vereinbarten Selbstbehalts zu beteiligen: Es ist sogar damit zu rechnen, dass eine teilweise Übernahme bzw. Erstattung des Selbstbehalts durch den Arbeitgeber vom Finanzamt als geldwerter Vorteil angesehen wird, den der Arbeitnehmer zu versteuern hat. Andererseits führen Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung wegen Nichtinanspruchnahme von Leistungen nicht zu einer Korrektur des erhaltenen Arbeitgeberzuschussses. Diese Erstattungen verringern daher nicht den Arbeitgeberzuschuss.
Wann wird der Arbeitgeberzuschuss nicht gezahlt?
Bei Zahlung von Krankengeld (von der GKV) oder Krankentagegeld (von PKV) wird der Arbeitgeberzuschuss nicht gezahlt. Der Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss entfällt auch während des Bezugs von
Mutterschaftgeld oder
Elterngeld.
Gesetzliche Regelung des Beitragszuschusses
Der Arbeitgeberzuschuss zum Beitrag für die Krankenversicherung (Beitragszuschuss) ist im
§ 257 SGB V geregelt. Der Absatz 2 bestimmt die Höhe des Zuschusses, wenn der Arbeitnehmer bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist. Voraussetzung für den Arbeitgeberzuschuss ist also, dass der Arbeitnehmer in der privaten Krankenversicherung Vertragsleistungen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsprechen. Man spricht daher auch von einer "substitutiven" privaten Krankenversicherung. Die weiteren Voraussetzungen und Anforderungen an den Krankenversicherer ergeben sich aus dem Absatz 2a. Alle 3 Jahre wird das Krankenversicherungsunternehmen der versicherten Person eine so genannte "Qualitätsbescheinigung" zur Weitergabe an den Arbeitgeber übersenden, woraus hervorgeht, dass der Krankenversicherer die Anforderungen nach dem SGB erfüllt.
Beitragszuschüsse zur Pflegepflichtversicherung
Für die Pflegeversicherung beträgt der Arbeitgeberanteil 37,29 Euro für das Jahr 2012. Der Zuschuss des Arbeitgebers für die angestellten Mitarbeiter wird analog zum Beitragszuschuss der PKV ermittelt. Der
§ 11 SGB XI regelt die Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte. In dieser Vorschrift wird im Absatz 2 der Arbeitgeberzuschuss zur Pflegepflichtversicherung bestimmt. Auch hier gilt analog: "Der Zuschuss ist in der Höhe begrenzt auf den Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung als Beitragsanteil zu zahlen wäre, höchstens jedoch auf die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat."
Höhe des Arbeitgeberzuschusses zur PKV bei Kurzarbeit
Beim Bezug von Kurzarbeitergeld kann das Einkommen (Arbeitsentgelt) schnell unter die Versicherungspflichtgrenze fallen. Es stellt sich dann die Frage, ob der Verbleib in der privaten Krankenversicherung gesichert ist (Siehe hierzu bei Bedarf
Verbleib in PKV bei Kurzarbeit) und ob das Kurzarbeitergeld auch die Höhe des Arbeitgeberzuschusses verringert.
Grundlage für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses für die privatversicherten Arbeitnehmer ist zunächst das geringere Kurzarbeitergeld (Kurzlohn). Zusätzlich gibt es einen Zuschlag. Grundlage für den zusätzlichen Zuschuss des privatversicherten Arbeitnehmers ist das so genannte fiktive Arbeitsentgelt. Das fiktive Arbeitsentgelt beträgt 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer bei Vollbeschäftigung erhalten hätte, und dem Kurzlohn, also Vollzeit-Bruttoverdienst minus Kurzlohn. Der Zuschuss in Höhe von 7 Prozent wird insoweit auf den Unterschiedsbetrag in Höhe von 80 Prozent gerechnet.
Anmerkung: Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann bestimmt werden, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit einen Zuschuss zahlen muss, der zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Für den übersteigenden Betrag sind dann auch Sozialabgaben zu entrichten.