Ar­beit­ge­ber­zu­schuss zur PKV Das zahlt die Firma für Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Dein Arbeitgeber beteiligt sich mit einem steuerfreien Zuschuss an Deiner privaten Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung.
  • Der maximale Ar­beit­ge­ber­zu­schuss für die private Kran­ken­ver­si­che­rung beträgt in diesem Jahr rund 422 Euro im Monat.
  • Für die private Pflegezusatzversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss von maximal 88 Euro im Monat.

So gehst Du vor

  • Mach Dir klar: auch mit Ar­beit­ge­ber­zu­schuss kann die PKV eine teure Angelegenheit sein oder werden.
  • Lass Dich vor Abschluss einer privaten Kran­ken­ver­si­che­rung also unbedingt beraten. Wir empfehlen die Ver­si­che­rungsmakler: von Buddenbrock Concepts, BVLG - Beamtenversorgung leicht gemacht, Hoesch & Partner, Dr. Schlemann unabhängige Finanzberatung und Fachzentrum Finanzen Dieter Homburg.  
  • Um den Zuschuss zu bekommen, musst Du eine Ver­si­che­rungsbescheinigung bei Deiner privaten Kran­ken­ver­si­che­rung beantragen und sie bei Deinem Arbeitgeber einreichen. Er überweist Dir dann das Geld.

Privat versicherte Angestellte bekommen von ihrem Arbeitgeber einen steuerfreien Zuschuss zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. In den meisten Fällen ist dieser Betrag genauso hoch wie der Beitrag, den Dein Chef oder Deine Chefin für die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung zahlen würde. Wir geben Dir hier ein paar einfache Tipps, mit denen Du den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss optimal ausschöpfst.

Was zahlt der Arbeitgeber für die private Kran­ken­ver­si­che­rung?

Wenn Du privat versichert und in einem Angestelltenverhältnis bist, beteiligt sich Dein Arbeitgeber an den Kosten für Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung. Er zahlt maximal den Höchstbeitrag, den er auch zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung seiner Mitarbeiter beisteuern würde.

Der maximale Ar­beit­ge­ber­zu­schuss richtet sich nach der Bei­trags­be­messungs­grenze von 5.175 Euro im Monat. Arbeitgeber zahlen wie in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung 7,3 Prozent plus die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von aktuell 1,7 Prozent. Zusammen sind das also 8,15 Prozent von 5.175 Euro, die der Arbeitgeber dazu steuert. Damit beträgt in diesem Jahr der maximale Ar­beit­ge­ber­zu­schuss zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung rund 422 Euro im Monat.

Wie viel Du genau bekommst, hängt auch davon ab, wie viel Du für Deine PKV bezahlst. Denn Deine Chefin oder Dein Chef zahlt immer nur höchstens die Hälfte Deiner Ver­si­che­rungsbeiträge (§ 275 Abs. 2 SGB V). Ist Dein Vertrag also günstiger, zahlt der Arbeitgeber auch entsprechend weniger. Ist Dein Vertrag hingegen teurer, zahlt Dein Arbeitgeber immer nur maximal den Höchstbetrag von 422 Euro.

Angenommen, Dein monatliches Bruttoeinkommen liegt bei 5.500 Euro und Du zahlst für Deine private Kran­ken­ver­si­che­rung eine Prämie von 900 Euro im Monat. In diesem Fall beträgt der Zuschuss des Arbeitgebers nicht etwa 448 Euro, sondern nur 422 Euro. Den verbleibenden Teil musst Du aus eigener Tasche zahlen. Kostet Deine PKV hingegen monatlich nur 600 Euro, beträgt der Ar­beit­ge­ber­zu­schuss auch nur 300 Euro.

Übrigens: Dein Arbeitgeber gibt zu Deiner privaten Kran­ken­ver­si­che­rung nur dann etwas dazu, wenn es sich um eine vollwertige Kran­ken­ver­si­che­rung handelt. Für eine reine Zusatzversicherung gibt es keinen Zuschuss.

Gibt es den Zuschuss bei Lohnersatzleistungen?

Erhältst Du Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Krankentagegeld oder Mut­ter­schafts­geld, dann zahlt Dein Arbeitgeber keinen Zuschuss zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung. Das gilt auch für privat Versicherte in Elternzeit, deren Beschäftigungsverhältnis bestehen bleibt und die nicht in Teilzeit arbeiten. Privat Versicherte müssen ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung in dieser Zeit alleine tragen (§ 257 Abs. 2 SGB V). Sie können aber unter Umständen über ihren privat versicherten Ehepartner einen Zuschuss bekommen. Wie das funktioniert, kannst Du im nächsten Kapitel nachlesen.

Wie hoch ist der Zuschuss zur Pfle­ge­ver­si­che­rung?

Wer sich privat krankenversichert, muss auch eine private Pflegepflichtversicherung abschließen. Diese deckt die gleichen Leistungen wie die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung ab.

Der Arbeitgeber bezuschusst auch die private Pfle­ge­ver­si­che­rung, und zwar nach demselben Prinzip wie bei der Kran­ken­ver­si­che­rung: Er zahlt 1,7 Prozent zur Pfle­ge­ver­si­che­rung, unabhängig von der Anzahl der Kinder (§ 61 SGB XI).

Der maximale Ar­beit­ge­ber­zu­schuss zur privaten Pflegepflichtversicherung berechnet sich ebenfalls nach der monatlichen Bei­trags­be­messungs­grenze von 5.175 Euro und liegt daher bei rund 88 Euro im Monat.

Mehr dazu im Ratgeber Private Kran­ken­ver­si­che­rung

Zum Ratgeber

Wann gibt es einen Zuschuss für Familienangehörige?

Deine Familie kann ebenfalls von Deinem Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung bekommen (§ 257 Abs. 2a SGB V). 

Das ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich:

  1. Du hast Deinen Ar­beit­ge­ber­zu­schuss noch nicht vollständig ausgeschöpft,

  2. das Familienmitglied ist ebenfalls privat versichert und

  3. das Familienmitglied würde in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung kostenlos familienversichert werden. Voraussetzungen dafür: Dein Ehemann oder Deine Ehefrau darf höchstens 505 Euro im Monat verdienen oder nur einen Minijob ausüben. Er oder sie darf außerdem nicht hauptberuflich selbstständig tätig sein. Für Kinder gilt die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung maximal bis zum 25. Lebensjahr (§ 10 SGB V). Schau für die Voraussetzungen einmal in unseren Ratgeber zur Fa­mi­lien­ver­si­che­rung

Allerdings bleibt der Gesamtzuschuss für die private Kran­ken­ver­si­che­rung auf rund422 Euro gedeckelt. Von dem Zuschuss für Angehörige profitieren also nur Versicherte, die den Zuschuss für ihren eigenen Beitrag noch nicht voll ausgeschöpft haben. Keinen Zuschuss gibt es außerdem, wenn Partner und Kinder gesetzlich krankenversichert sind.

Der Ar­beit­ge­ber­zu­schuss für Angehörige kommt ebenfalls in Frage, wenn ein privat versicherter Ehepartner Krankentagegeld, Elterngeld oder Mut­ter­schafts­geld bezieht. Denn in diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber keinen Zuschuss zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung.

Angenommen, die Ehefrau geht in Elternzeit, wodurch der Ar­beit­ge­ber­zu­schuss entfällt und sie nun die Beiträge zur PKV alleine tragen muss. Ihr Ehemann arbeitet weiterhin Vollzeit und erhält einen monatlichen Ar­beit­ge­ber­zu­schuss in Höhe von 300 Euro. In diesem Fall kann der Ehemann eine Erhöhung des Ar­beit­ge­ber­zu­schusses auf maximal 422 Euro beantragen, solange die Partnerin in Elternzeit ist.

Wie bekommst Du den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss?

Um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung voll auszuschöpfen, solltest Du die folgenden Punkte beachten.

Woher bekommst Du die Arbeitgeberbescheinigung?

Als privat krankenversicherter Mitarbeiter musst Du Deinem Arbeitgeber die Höhe des Beitrags nachweisen. Dein Krankenversicherer stellt Dir zu diesem Zweck eine sogenannte Arbeitgeberbescheinigung aus. Die private Kran­ken­ver­si­che­rung bestätigt darin, dass Du eine Ver­si­che­rung hast, die die gesetzlichen Voraussetzungen für den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss erfüllt und führt die Monats- und Jahresbeiträge für die Ver­si­che­rung auf. Die gleiche Bescheinigung brauchst Du auch für Deine Pflegepflichtversicherung.

Wie beantragst Du den Zuschuss für Familienangehörige?

Um den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss für Deine Familienangehörigen zu beantragen, solltest Du Dich am besten direkt mit Deinem Arbeitgeber in Verbindung setzen. Er wird Dir mitteilen, welche Unterlagen Du zur Beantragung benötigst. In jedem Fall musst Du eine Ver­si­che­rungsbescheinigung Deiner Familienangehörigen vorlegen.

Was gilt für die Selbstbeteiligung?

Hast Du mit Deinem Versicherer eine Selbstbeteiligung vereinbart, beteiligt sich der Arbeitgeber daran meist nicht. Tut er es doch, betrachtet das Finanzamt dies als geldwerten Vorteil, den Du versteuern musst. Das gilt auch dann, wenn Dein Arbeitgeber nur teilweise die Selbstbeteiligung mitträgt. Tarife mit hoher Selbstbeteiligung lohnen sich daher für Angestellte oft nicht.

Darfst Du Bei­trags­rück­er­statt­ungen behalten?

Wenn der Versicherer Dir Beiträge erstattet, weil Du keine Leistungen in Anspruch genommen hast, verringert das den Ar­beit­ge­ber­zu­schuss nicht. Daher sind Tarife mit einer hohen garantierten Bei­trags­rück­er­statt­ung für Angestellte grundsätzlich attraktiv.

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Autoren
Julia Rieder
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