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Private Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit

In Kürze: Wer privat krankenversichert ist und wegen Arbeitslosigkeit für den Leistungsbezug berechtigt ist, wird grundsätzlich durch den Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und damit auch in der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung. Versicherungsfrei bleiben aber Privatversicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht gesetzlich versichert waren. Der Bezug von Arbeitslosengeld II begründet keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn die Person unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war.

Versicherungsfreiheit bei älteren Arbeitslosen

Die Versicherungsfreiheit regelt der § 6 SGB V und nach dem Absatz 3a dieser Vorschrift gilt: Versicherungsfrei bleiben Privatversicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, sofern sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht gesetzlich versichert waren. Die Versicherungsfreiheit setzt dabei voraus, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder aufgrund hauptberuflicher Selbständigkeit nicht versicherungspflichtig waren. Dieses zusätzliche Erfordernis wird auch durch die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft erfüllt, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft innerhalb der Rahmenfrist von fünf Jahren vor dem Bezug des Arbeitslosengelds wenigstens 910 Kalendertage bestanden hat.

Befreiung von der Versicherungspflicht

Arbeitslose mit einer PKV können sich aber von der Versicherungspflicht für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die soziale Pflegeversicherung (SPV) befreien lassen. Voraussetzung: Sie waren in den letzten fünf Jahren vor dem Bezug der Sozialleistungen nicht gesetzlich versichert und sind stattdessen bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert, wobei die Leistungen nach Art und Umfang den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.

Der Befreiungsantrag ist - wie in der GKV üblich - innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine so genannte Ausschlussfrist, d.h. wenn die Antragstellung erst nach Ablauf dieser Antragsfrist erfolgt, ist eine Befreiung nicht mehr möglich.

Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dann den Zuschuss unmittelbar an das private Versicherungsunternehmen. Der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe, die bei einer Pflichtmitgliedschaft in der GKV und in der sozialen Pflegepflichtversicherung angefallen wäre. Der Zuschuss wird daher maximal bis zu der Höhe des Beitrages gewährt, der für gesetzlich versicherte Bezieher von Arbeitslosengeld übernommen wird.

Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen bei Arbeitslosengeld II

Während des Bezugs von Arbeitslosengeld II gewährt der zuständige Sozialversicherungsträger einen Zuschuss zum Beitrag zur privaten Krankenversicherung. Sofern durch die Zahlung des Beitrags zur PKV eine Hilfebedürftigkeit festgestellt wird, beteiligt sich der zuständige Träger soweit dadurch die Hilfebedürftigkeit vermieden wird. Dies bedeutet: Besteht - wie in der Regel - unabhängig von der Beitragshöhe zur privaten Krankenversicherung eine Hilfebedürftigkeit, zahlt der Sozialversicherungsträger den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre.

Der § 26 Abs. 2 SGB II regelt die Zahlung von Zuschüssen für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Für den Fall der PKV wird "über diese Vorschrift" auf § 12 Abs. 1c VAG verwiesen. Ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit erklärt die Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen im Sinne des § 26 SGB II. Hierzu folgender Auszug:

Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II gewährt Ihnen der Träger der Grundsicherung (Agentur für Arbeit oder Kommune) einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind. Ein Zuschuss zu Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen kann gezahlt werden, wenn Sie unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert waren. Dies gilt auch, wenn Sie bisher keinen Krankenversicherungsschutz haben und hauptberuflich selbständig tätig versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Waren Sie unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, werden Sie durch den Leistungsbezug versicherungspflichtig. Ein Zuschuss kann in diesen Fällen nicht gewährt werden. Dabei sin aber die besondere Regelungen zu beachten, wenn Sie zu Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II das 55. Lebensjahr vollendet haben (siehe weiter oben).

Die private Krankenversicherung bietet einen Beitrag im so genannten Basistarif an. Die Höhe Ihres Beitrages im Basistarif müssen Sie nachweisen. Sind Sie hilfebedürftig, wird dieser Beitrag halbiert. Haben Sie keine Versicherung im Basistarif abgeschlossen, wird zudem Ihr individueller Beitrag als Vergleich herangezogen. Ist der Zuschuss geringer als Ihr Beitrag, kann die Differenz von Ihrem Einkommen abgesetzt werden.

Wenn Sie bei einem Angehörigen familienversichert werden könnten (z. B. weil dieser in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder auch Arbeitslosengeld II bezieht), kann kein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Beiträge weisen Sie bitte durch Vorlage Ihres aktuellen Beitragsbescheides nach.

Erst PKV, dann arbeitslos mit GKV, dann wieder versicherungsfrei

Ein derartiger Fall kann relativ häufig auftreten. Eine privat versicherte Person lässt sich beim Bezug von Arbeitslosengeld nicht von der Versicherungspflicht in der GKV befreien und wechselt als Folge automatisch in die GKV. Bei erneuter Aufnahme einer Beschäftigung wird die Person wieder versicherungsfrei? Was gilt nun? § 5 Abs. 9 SGB V verpflichtet das private Krankenversicherungsunternehmen in bestimmten Fällen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages.

Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. gibt hierzu folgende Antwort: Dauerte die gesetzliche Krankenversicherung länger als 12 Monate, so kann die Person zwischen freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung wählen. Wenn sie jedoch weniger als 12 Monate gesetzlich versichert war, so wird die erforderliche Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllt. Da in diesem Fall nur die Möglichkeit eines privaten Krankenversicherungsschutzes besteht, sind die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, die betreffenden Personen zu den Konditionen ihres alten Versicherungsvertrages wieder aufzunehmen, wenn der alte Vertrag des Versicherten hat bei ein und demselben Unternehmen mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden.

Der private Versicherungsvertrag tritt am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Der Abschluss der Versicherung erfolgt ohne Risikoprüfung zu den gleichen Bedingungen, wie sie zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden. Die bis zum Ausscheiden aus der privaten Krankenversicherung gebildeten Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Diese Regelungen gelten entsprechend für eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung.

Fazit: Als Arbeitsloser in der PKV

Im Falle einer Arbeitslosigkeit sollte der bisher privat krankenversicherte Arbeitslose abwägen, ob er nicht besser in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgehoben ist. Als alleinverdienender Ehepartner und ggf. sogar mit Kindern gibt es kaum Gründe, die gegen einen Wechsel in die GVK sprechen. Für Doppelverdiener oder Singles ergibt sich eine andere Situation. Sofern nur mit einer kurzfristigen Arbeitslosigkeit zu rechnen ist, lohnt sich zumeist das Verbleiben in der PKV. Eine Alternative kann auch eine so genannte Anwartschaftsversicherung für PKV darstellen. Mit einer derartigen Anwartschaft kann eine Rückkehr in die PKV zu den "alten" Konditionen gesichert werden.

Es wird für privat Versicherte u.U. ein Zuschuss zur Krankenversicherung gewährt, wenn Sie allein aufgrund der Aufwendungen für eine eigenständige Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig (vgl. § 9 SGB II) würden. In diesem Fall übernimmt die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag Aufwendungen im erforderlichen Umfang für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung.

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