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Der Befreiungsantrag ist - wie in der GKV üblich - innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse zu stellen. Die Befreiung wirkt vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine so genannte Ausschlussfrist, d.h. wenn die Antragstellung erst nach Ablauf dieser Antragsfrist erfolgt, ist eine Befreiung nicht mehr möglich.
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt dann den Zuschuss unmittelbar an das private Versicherungsunternehmen. Der Zuschuss ist begrenzt auf die Höhe, die bei einer Pflichtmitgliedschaft in der GKV und in der sozialen Pflegepflichtversicherung angefallen wäre. Der Zuschuss wird daher maximal bis zu der Höhe des Beitrages gewährt, der für gesetzlich versicherte Bezieher von Arbeitslosengeld übernommen wird.
Der § 26 Abs. 2 SGB II regelt die Zahlung von Zuschüssen für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Für den Fall der PKV wird "über diese Vorschrift" auf § 12 Abs. 1c VAG verwiesen. Ein Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit erklärt die Zuschüsse zu Versicherungsbeiträgen im Sinne des § 26 SGB II. Hierzu folgender Auszug:
Während des Bezuges von Arbeitslosengeld II gewährt Ihnen der Träger der Grundsicherung (Agentur für Arbeit oder Kommune) einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig und nicht familienversichert sind. Ein Zuschuss zu Ihren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen kann gezahlt werden, wenn Sie unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert waren. Dies gilt auch, wenn Sie bisher keinen Krankenversicherungsschutz haben und hauptberuflich selbständig tätig versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
Waren Sie unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, werden Sie durch den Leistungsbezug versicherungspflichtig. Ein Zuschuss kann in diesen Fällen nicht gewährt werden. Dabei sin aber die besondere Regelungen zu beachten, wenn Sie zu Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II das 55. Lebensjahr vollendet haben (siehe weiter oben).
Die private Krankenversicherung bietet einen Beitrag im so genannten Basistarif an. Die Höhe Ihres Beitrages im Basistarif müssen Sie nachweisen. Sind Sie hilfebedürftig, wird dieser Beitrag halbiert. Haben Sie keine Versicherung im Basistarif abgeschlossen, wird zudem Ihr individueller Beitrag als Vergleich herangezogen. Ist der Zuschuss geringer als Ihr Beitrag, kann die Differenz von Ihrem Einkommen abgesetzt werden.
Wenn Sie bei einem Angehörigen familienversichert werden könnten (z. B. weil dieser in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder auch Arbeitslosengeld II bezieht), kann kein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Die Höhe der von Ihnen zu zahlenden Beiträge weisen Sie bitte durch Vorlage Ihres aktuellen Beitragsbescheides nach.
Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. gibt hierzu folgende Antwort: Dauerte die gesetzliche Krankenversicherung länger als 12 Monate, so kann die Person zwischen freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung und privater Krankenversicherung wählen. Wenn sie jedoch weniger als 12 Monate gesetzlich versichert war, so wird die erforderliche Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllt. Da in diesem Fall nur die Möglichkeit eines privaten Krankenversicherungsschutzes besteht, sind die privaten Versicherungsunternehmen verpflichtet, die betreffenden Personen zu den Konditionen ihres alten Versicherungsvertrages wieder aufzunehmen, wenn der alte Vertrag des Versicherten hat bei ein und demselben Unternehmen mindestens fünf Jahre ununterbrochen bestanden.
Der private Versicherungsvertrag tritt am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Der Abschluss der Versicherung erfolgt ohne Risikoprüfung zu den gleichen Bedingungen, wie sie zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden. Die bis zum Ausscheiden aus der privaten Krankenversicherung gebildeten Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Diese Regelungen gelten entsprechend für eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung.
Es wird für privat Versicherte u.U. ein Zuschuss zur Krankenversicherung gewährt, wenn Sie allein aufgrund der Aufwendungen für eine eigenständige Kranken- und Pflegeversicherung hilfebedürftig (vgl. § 9 SGB II) würden. In diesem Fall übernimmt die Bundesagentur für Arbeit auf Antrag Aufwendungen im erforderlichen Umfang für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung.
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