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Versicherungsschutz der PKV im Ausland

In Kürze: Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der privaten Krankenversicherung auf alle Länder in Europa (Europageltung). Für Reisen in außereuropäische Länder gilt grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung von bis zu einem Monat, die aber - abhängig vom Vertrag - auch für einen längeren Zeitraum gelten kann. Für PKV-Vollversicherte ist der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung wegen der Kostenerstattung einer medizinischen Behandlung daher grundsätzlich nicht erforderlich.

Leistungen der PKV im Ausland

PKV-Versicherte brauchen für Reisen in Europa einschließlich der osteuropäischen Staaten grundsätzlich keine besonderen Vorkehrungen zu treffen, denn der Versicherungsschutz erstreckt sich in der privaten Krankenversicherung auch auf diese Länder (Europageltung). Für Reisen in außereuropäische Länder gilt grundsätzlich eine zeitliche Begrenzung von bis zu einem Monat, die aber - abhängig vom Vertrag - auch für einen längeren Zeitraum gelten kann (Weltgeltung). Sofern über diesen Zeitraum hinaus eine Behandlung im Ausland medizinisch erforderlich ist, wird der Versicherungsschutz für längstens weitere zwei Monate verlängert. Denn in diesem Fall kann aus medizinischen Gründen die Rückreise nicht angetreten werden. Für Reisen in außereuropäische Länder von längerer Dauer kann der Versicherungsschutz durch Vereinbarung mit der Versicherungsgesellschaft - ggf. gegen Zahlung eines Prämienzuschlages - auch erweitert werden.

Ein medizinisch notwendiger Rücktransport nach Deutschland gehört in keinem Fall zu den Leistungen der GKV und auch nicht in vielen Tarifen einer PKV. Sofern der "normale" Krankheitstarif auch als Leistung die Kostenübernahme für einen medizinisch notwendigen Krankenrücktransport nach Deutschland vorsieht, werden die Mehrkosten erstattet, die über die Kosten einer planmäßigen Rückreise hinaus entstehen. Für PKV-Vollversicherte kann daher der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung insoweit empfehlenswert sein, um einen medizinisch notwendigen Rücktransport aus dem Ausland abzusichern und um einen eventuellen Anspruch auf Beitragsrückerstattung in der Krankenvollversicherung nicht zu gefährden. Ein weiterer - nicht ganz so wichtiger - Grund ist die Vermeidung eines eventuellen Selbstbehaltes in der Krankheitskosten-Vollversicherung.

Fazit: Privat Krankenversicherte können sich in der Regel die Kosten für eine Reisekrankenversicherung sparen. Wichtigste Ausnahme: Man möchte auch den aus Krankheitsgründen möglicherweise erforderlichen Krankenrücktransport in die Heimat absichern. Weitere Gründe wie Anspruch auf Beitragsrückerstattung oder Vermeidung eines eventuellen Selbstbehaltes sind keine großen Kostenfaktoren, die für eine zusätzliche Absicherung sprechen.


Versicherungsbedingungen für die Krankenheitskostenversicherung

Nach § 1 der Musterbedingungen erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Heilbehandlung auf ganz Europa. Er kann durch Vereinbarung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden. Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Vereinbarung Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über einen Monat hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, längstens aber für weitere zwei Monate.

Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat, endet insoweit das Versicherungsverhältnis, es sei denn, dass es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird. Der Versicherer kann im Rahmen dieser anderweitigen Vereinbarung einen angemessenen Beitragszuschlag verlangen. Bei nur vorübergehender Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen anderen Staat kann verlangt werden, das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln.

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