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Private Krankenversicherung für Beamte

Beamte und ihre nicht berufstätigen Familienangehörigen sind in der Krankenversicherung beihilfeberechtigt, d.h. sie erhalten eine Beihilfe vom jeweiligen Dienstherrn. Beamte sind von der Versicherungspflicht befreit. Die Höhe der Beihilfe macht für den Beamtem in der Regel 50%, für den Ehegatte 70% und die Kinder 80% aus. Den verbleibenden Differenzbetrag zur Krankenkassenprämie müssen sie aus eigener Tasche zahlen. Viele Beamte schließen deswegen eine so genannte Restkostenversicherung ab. Die gesetzliche Krankenversicherung ist für Beamte als freiwilliges Mitglied nicht sinnvoll, so dass Beamte vornehmlich privat krankenversichert sind. Private Krankenversicherungsunternehmen bieten hierfür auch spezielle Beihilfetarife bzw. Spezialtarife für Beihilfeberechtigte an.

Krankheitskostenversicherung für Beamte

Es gibt nur eine kleine Gruppe von Beamten, Richtern und Versorgungsempfängern mit Anspruch auf Beihilfe, die (noch) in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Sie können jederzeit eine private Krankheitskostenversicherung abschließen. Dies schließt auch die bei der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Familienangehörige der vorgenannten Personen ein, die ebenfalls in der GKV versichert sind.

Die Familienangehörigen müssen ihre private Krankenversicherung innerhalb eines Jahres nach dem Wechsel des Beihilfeberechtigten in die PKV abschließen, damit die erleichterten Bedingungen auch für sie gelten. Sind sie noch durch eine Pflichtmitgliedschaft oder Familienversicherung an die GKV gebunden, können sie innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Pflicht- oder Familienversicherung der GKV in die PKV wechseln. Ebenso besteht die Wechselmöglichkeit innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ehe mit einem Beihilfeberechtigten geschlossen wurde.

Für die Aufnahme in die PKV ist bei Antragstellung in der Regel eine Gesundheitsprüfung erforderlich. Diese Risikoprüfung kann bedeuten, dass der Versicherungsschutz bei Vorerkrankungen nur mit einem Risikozuschlag versichert wird. Für Beamte gilt der Kontrahierungszwang, d.h. Beamte werden bei der Erstverbeamtung selbst bei nicht versicherbaren Vorerkrankungen mit einem maximalen Zuschlag von 30 Prozent in die PKV aufgenommen. Für Beamtenanwärter gilt dies nicht. Die Anwartschaft von Beamtenanwärtern reicht nicht aus, um diesen Kontrahierungszwang auszulösen.

Der Versicherungsschutz in der PKV kann so gestaltet werden, dass der Beihilfebemessungssatz auf bis zu 100 Prozent aufgestockt wird. Werden durch die Beihilfe auch Kosten für stationäre Wahlleistungen – wie z.B. Unterbringung im Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung – erstattet, so sind die Wahlleistungen Bestandteil des Versicherungsschutzes. Umfasst hingegen die Beihilfe nur die allgemeinen Krankenhausleistungen, nicht aber die Wahlleistungen, so deckt der Versicherungsschutz auch nur diese Grundleistungen ab. In diesen Fällen besteht für den Beihilfeberechtigten die Möglichkeit, einen so genannten Beihilfeergänzungstarif abzuschließen, der Wahlleistungen versichert oder auch den Versicherungsschutz erweitert.

Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung

Beamte können sich zwar freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichern. Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung ist die GKV eine Vollversicherung, die nicht beihilfekonform ist. Es gibt keinen Beitragszuschuss ("Arbeitgeberzuschuss") oder zusätzliche Beihilfeleistungen für die GKV. Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist auf Zahnersatz, Kosten für Heilpraktiker und eventuelle Wahlleistungen im Krankenhaus beschränkt. Daher macht eine Mitgliedschaft in der GKV wenig Sinn. Der bessere Versicherungsschutz in der PKV kommt dazu. Beamte schließen daher vornehmlich eine Krankheitskostenversicherung in der privaten Krankenversicherung ab.

Anwartschaftsversicherungen

Eine Anwartschaftsversicherung für Beamte gilt für die Dauer des Anspruchs auf freie Heilfürsorge und sichert dem Beamten zu, dass er ohne erneute Gesundheitsprüfung – trotz späterer (möglicher) Vorerkrankungen – seine Anwartschaftsversicherung dann in eine Restkostenversicherung für Beihilfeempfänger umwandeln kann.

Vorteil: Die Höhe des Versicherungsbeitrages richtet sich bei einer "großen Anwartschaftsversicherung" nicht nach dem dann gültigen Eintrittsalter, sondern nach dem Lebensalter bei Abschluss der Anwartschaftsversicherung. Dies ist zu beachten, denn bei der "kleinen Anwartschaftsversicherung" wird bei einer späteren Umwandlung das dann geltende höhere Lebensalter zugrunde gelegt. Als Folge sind die Versicherungsbeiträge hierfür wesentlich geringer.

Beamtenanwärter

Für Beamtenanwärter hält die private Krankenversicherung spezielle Anwärtertarife bereit. Auch hier gilt: Die Höhe der Beihilfe ist bei Bund und Ländern unterschiedlich geregelt. Die besonders günstigen Krankenversicherungsbeiträge sind darauf zurückzuführen, weil bei den Anwärtertarifen keine Alterungsrückstellungen von den privaten Krankenversicherungen gebildet werden. Die speziellen Beamtenanwärtertarife werden nur für die Referendarszeit gewährt.

Es handelt sich dabei insbesondere um Personen, die in der Ausbildung zu einem Beamtenberuf (Anwärter oder Referendare) stehen und weder Dienstbezüge nach einer Besoldungsordnung noch eine Vergütung nach einem Tarifvertrag erhalten. Rechtsreferendare an Gerichten sind zum Beispiel Angestellte im öffentlichen Dienst und somit auch nicht beihilfeberechtigt. Die Versicherbarkeit (gilt auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ist in der Regel in diesen Anwärtertarifen bis zum 33. Lebensjahr möglich. Nach der Ausbildung werden die Verträge in einen normalen Krankenvollversicherungstarif überführt. Es gilt für diese Beamten dann auch die "normale" Beihilfeverordnung.

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV als gesetzliche Grundlage

Die Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung oder kurz BBhV) regelt die Gewährung von Beihilfe für Beamte und ehemalige Beamte des Bundes und für Versorgungsempfänger. Im Kapitel 2 sind zum Beispiel die Aufwendungen in Krankheitsfällen und im Kapitel 3 die Aufwendungen in Pflegefällen bestimmt. Die Beihilfebemessungssätze und beihilfefähigen Aufwendungen sind teilweise in den Bundesländern verschieden. So wird auch zwischen dem personenbezogenen Beihilfebemessungssystem (Bund und angeschlossene Länder) und dem familienstandsbezogenen Beihilfebemessungssystem unterschieden. Wie hoch im Einzelfall die Beihilfesätze sind, regeln daher die Dienstvorschriften und die Rechtsverordnungen des Bundes und des jeweiligen Bundeslandes.

Berücksichtigungsfähige Angehörige

Nach § 4 BBhV sind Ehegatten von Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 17.000 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Gesamtbetrag der Einkünfte im laufenden Kalenderjahr nicht erreicht, ist der Ehegatte unter dem Vorbehalt des Widerrufs bereits im laufenden Jahr berücksichtigungsfähig.

Kinder sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig, solange für sie ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Spätestens mit Vollendung des 25. Lebensjahres (verlängert um Wehr- oder Ersatzdienst) endet die Berücksichtigungsfähigkeit und damit der Beihilfeanspruch.

Die Mitgliedsunternehmen des Verbandes der privaten Krankenversicherung hatten sich dazu bereit erklärt, die Öffnungsaktion für Beamtinnen und Beamte auf den Kreis der berücksichtigungsfähigen Angehörigen sowie der beihilfeberechtigten Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, zu erweitern. Der erleichterte Zugang in die private Krankenversicherung ist jedoch zum 31. Oktober 2010 zu beantragen (vgl. Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 23. April 2010).

Informationen zur Gewährung einer Beihilfe

Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge, die der Versicherungsfreiheit der Beamten in der gesetzlichen Krankenversicherung Rechnung trägt. Durch die Beihilfe erfüllt der Dienstherr die dem Beamten und seiner Familie gegenüber bestehende beamtenrechtliche und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheits-, Pflege- und Geburtskosten mit dem Anteil, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt wird, zu beteiligen. Somit ist die Beihilfe ihrem Wesen nach eine die Alimentation des Beamten ergänzende Hilfeleistung. Auf der Website des Landesverwaltungsamtes Berlin finden Sie diverse Formulare, Merkblätter und Anträge zu Beihilfen im Krankheitsfall, der Pflege und zur Beihilfefähigkeit in anderen Fällen.

Fazit: Die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung ist die Krankenversicherung für Beamte. Es geht praktisch nur noch darum, welchen Umfang der Versicherungsschutz umfassen soll.

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