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Private Krankenversicherung für Frauen

In Kürze: Der vergleichbare Versicherungsbeitrag für Frauen ist in der privaten Krankenversicherung (PKV) höher als der für Männer. Geschlechtsspezifische Krankheiten oder die Kosten einer Schwangerschaft sind hierfür nicht verantwortlich. Der Grund ist die längere Lebenserwartung für Frauen nach der geltenden Sterbetafel.

Schwangerschaft

In der Regel ist auch in Zeiten des Mutterschutzes der volle Beitrag zur PKV zu zahlen. Einige Krankenversicherer gewähren einen Beitragszuschuss in der Mutterschaft oder erlauben die Möglichkeit, im ersten Monat nach Bekanntwerden der Schwangerschaft in einen gesonderten Tarif umzusteigen. Ein solcher Tarif ist zum Beispiel mit einer Entbindungspauschale aus dem Krankentagegeld gekoppelt und bietet daher Vorteile für die schwangere Frau.

Frauen, die freiwillig in der GKV versichert sind, müssen auch bei Schwangerschaft Beiträge zur GKV zahlen. Am günstigsten ist es für die Frau, wenn für sie die kostenfreie Absicherung im Rahmen der Familienversicherung erfolgt. Gesetzlich krankenversicherte Frauen erhalten Mutterschaftsgeld von der GKV. Privat krankenversicherte Frauen können Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt in Berlin beantragen. [Mehr hierzu im Artikel Hinweise zum Mutterschaftsgeld].

Elternzeit und Elterngeld

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wird während der Elternzeit beitragsfrei aufrechterhalten. In der privaten Krankenversicherung ist dagegen während der Elternzeit der volle Krankenkassenbeitrag zu zahlen. Während der Elternzeit entfällt der vom Arbeitgeber zu zahlende Beitragszuschuss zur Krankenversicherung. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer müssen daher in der Elternzeit außer ihrem Teil des Krankenversicherungsbeitrages auch den Arbeitgeberanteil zahlen.

Die Finanztip-Artikel zur Elternzeit sowie zum Elterngeld erläutern die allgemeinen Voraussetzungen und rechtlichen Besonderheiten zum Bezug dieser Vergünstigungen. Für weitere Details wird auf eine umfangreiche Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Familie verwiesen. Hier ein Auszug aus dieser Broschüre zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen bei Elternzeit und dem Bezug von Elterngeld:

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Pflichtmitgliedschaft fort, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Auch die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter besteht während des Bezugs von Elterngeld oder während der Elternzeit fort. Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten noch wirkt es sich erhöhend auf aus anderen Gründen bestehende Beitragspflichten aus. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das Elterngeld selbst und nicht für andere Einnahmen.

Freiwillige Mitglieder müssen grundsätzlich weiterhin Beiträge zahlen, ggf. den Mindestbeitrag. Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts. Das Elterngeld wird in die Berechnung des für die Familienversicherung zulässigen Gesamteinkommens nicht einbezogen.

Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert; sie können nicht in die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten aufgenommen werden. Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien weiter selbst tragen, und zwar auch den bisher von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil.

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