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Frauen, die freiwillig in der GKV versichert sind, müssen auch bei Schwangerschaft Beiträge zur GKV zahlen. Am günstigsten ist es für die Frau, wenn für sie die kostenfreie Absicherung im Rahmen der Familienversicherung erfolgt. Gesetzlich krankenversicherte Frauen erhalten Mutterschaftsgeld von der GKV. Privat krankenversicherte Frauen können Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt in Berlin beantragen. [Mehr hierzu im Artikel Hinweise zum Mutterschaftsgeld].
Die Finanztip-Artikel zur Elternzeit sowie zum Elterngeld erläutern die allgemeinen Voraussetzungen und rechtlichen Besonderheiten zum Bezug dieser Vergünstigungen. Für weitere Details wird auf eine umfangreiche Informationsbroschüre des Bundesministeriums für Familie verwiesen. Hier ein Auszug aus dieser Broschüre zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen bei Elternzeit und dem Bezug von Elterngeld:
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Pflichtmitgliedschaft fort, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Auch die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter besteht während des Bezugs von Elterngeld oder während der Elternzeit fort. Aus dem Elterngeld sind weder Beiträge zu leisten noch wirkt es sich erhöhend auf aus anderen Gründen bestehende Beitragspflichten aus. Die Beitragsfreiheit gilt jedoch nur für das Elterngeld selbst und nicht für andere Einnahmen.
Freiwillige Mitglieder müssen grundsätzlich weiterhin Beiträge zahlen, ggf. den Mindestbeitrag. Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes durch den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts. Das Elterngeld wird in die Berechnung des für die Familienversicherung zulässigen Gesamteinkommens nicht einbezogen.
Privat Krankenversicherte bleiben für die Dauer der Mutterschutzfristen sowie der Elternzeit weiterhin privat krankenversichert; sie können nicht in die beitragsfreie Familienversicherung des Ehegatten aufgenommen werden. Angestellte, die privat versichert sind, müssen ihre Versicherungsprämien weiter selbst tragen, und zwar auch den bisher von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil.
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