Private KV - PKV
PKV Grundlagen
PKV Personen
Krankenzusatz
GKV Leistungen
GKV Grundlagen
Gut zu Wissen
Verwandt Auszug
Vorsorge / Private Krankenversicherung / Krankenkasse     bei Finanztip.de

Krankenversicherung bei Minijobs

In Kürze: Umgangssprachlich wird zwar auch von der Krankenversicherung bei Minijobs gesprochen. Gemeint sind damit aber in der Regel "Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse" im Sinne des § 8 SGB IV. Grundsätzlich besteht in der GKV zwar Versicherungsfreiheit bei einer Tätigkeit mit geringfügiger Beschäftigung (vgl. § 7 SGB V). Werden mehrere geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) ausgeübt, so sond diese zusammenzurechnen. Überschreitet das insgesamt erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach dem SGB, so unterliegen dann alle geringfügigen Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Minijobs bei Versicherten in der PKV

Im Sozialrecht sieht der § 249b SGB V eine Beitragszahlung des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung vor. Danach hat der Arbeitgeber einen Krankenversicherungsbeitrag für "Versicherte" in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis zu tragen. Gemeint ist damit die gesetzliche Krankenversicherung.

Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte mit einer privaten Krankenversicherung keinen Beitrag an die GKV zu zahlen hat. Dies bezieht sich aber nur auf die Krankenversicherung. Unbeschadet davon besteht die Beitragspflicht des Arbeitgebers in der gesetzlichen Rentenversicherung

Pauschsteuer - Haushaltsscheck - Midi-Job - weitere Informationen

Der Artikel in der Rubrik Arbeitsrecht zur geringfügigen Beschäftigung geht umfassend auf die Fragen der Sozialversicherung bei Minijobs und Midi-Jobs (Gleitzone zwischen 400 und 800 Euro Entgelt) ein. Er enthält auch weitere Hinweise aus Arbeitgebersicht, so zum Beispiel zur Zahlung der Pauschsteuer und zum Haushaltsscheckverfahren sowie weiterführende Links. Wegen der umfassenden Darstellung sollten Sie diesen Artikel aufrufen.

Definition der geringfügigen Beschäftigung

Es greift die Definition im § 8 SGB IV: Danach liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro pro Monat nicht übersteigt. Ausnahme: Eine kurzfristige Beschäftigung, die innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage beschränkt ist, gilt auch als geringfügig, selbst wenn das Arbeitsentgelt 400 Euro übersteigt. Die kurzfristige Beschäftigung darf allerdings nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Eine Beschäftigung oder Tätigkeit übt jemand berufsmäßig aus, wenn er hierdurch seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in solchem Umfang erwirbt, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung oder Tätigkeit beruht.

Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt ebenfalls § 8 SGB V. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (vgl. § 8a SGB IV).

Mehrere Minijobs

Es kommt häufiger vor, das Personen mehrere Minijobs ausüben. Mehrere geringfügige Beschäftigungen sind immer zusammenzurechnen. Überschreitet das insgesamt erzielte Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nach dem SGB, so unterliegen alle geringfügigen Beschäftigungen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Aber: Wird nur eine geringfügige Nebenbeschäftigung neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeführt, bleibt die geringfügige Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Eine weitere geringfügige Nebenbeschäftigung wird jedoch sofort mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, so dass als Folge Sozialversicherungspflicht entsteht. Für Zwecke der Arbeitslosenversicherung wird die geringfügige Beschäftigung nicht mit anderen Beschäftigungen zusammengerechnet.

Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps