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Private Krankenversicherung für Rentner
In Kürze: Ein Wechsel in eine Privatkranken-Vollversicherung ist für ältere Personen recht teuer und kommt daher für Rentner praktisch nicht in Betracht. Den besseren Versicherungsschutz können Rentner preiswerter eher mit einer
Krankenzusatzversicherung erlangen. Eine
Rückkehr in die GKV ist aus der privaten Krankenversicherung (KV) mit der Vollendung des 55. Lebensjahres unmöglich. Dies gilt selbst dann, wenn das eigene Einkommen unterhalb der
Beitragsbemessungsgrenze fällt. Rentner können in der
Familienversicherung verbleiben, wenn ihr monatliches Gesamteinkommen 365 Euro nicht übersteigt. Sofern eine geringfügige Beschäftigung (zum Beispiel ein Minijob) ausgeübt wird, beträgt der Grenzwert 400 Euro.
Allgemeine Informationen zur PKV für Rentner
Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung ändert sich nicht bei Rentenbeginn. Die Zahlung für den privaten Versicherungsschutz hängt auch als Rentner vom ursprünglichen Eintrittsalter ab. Der
Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung entfällt. Stattdessen wird in der PKV ein Zuschuss von der aus der BVA/LVA - Rente gezahlt (siehe weiter unten). Dieser Beitragszuschuss für privat krankenversicherte Rentner beträgt die Hälfte des vom Arbeitnehmer (wegen Eigenanteil in Höhe von 0,9 Prozent!) zu tragenden allgemeinen Beitragssatzes aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), höchstens jedoch 50 Prozent des vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Beitrages zur Krankenversicherung.
Versicherungsbeitrag in der PKV reduzieren
Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung bieten ihren Mitgliedern mehrere Möglichkeiten, um den monatlichen Versicherungsbeitrag älterer Versicherter zu reduzieren. Dabei sind diese Angebote bzw. ein Tarifwechsel nicht immer sinnvoll für den Versicherten. Ziel dieser Angebote ist es, den Beitrag in der privaten Krankenversicherung auch für Rentner akzeptabel zu halten. An dieser Stelle werden daher nur die wichtigsten Maßnahmen aufgezählt. Jeder Versicherter muss im Einzelfall für sich prüfen, ob und ggf. welche Maßnahme zur Beitragssenkung für ihn sinnvoll ist.
- Wechsel in den Basistarif (siehe weiter unten)
- Umfang des Versicherungsschutzes reduzieren (z.B. Aufnahme bzw. Erhöhung des Selbstbehalts).
- Beitragsentlastungsprogramme: Hierfür ist vor dem "Rentnerdasein" ein zusätzlicher Betrag zum gewählten PKV-Tarif zu zahlen. Der Versicherer garantiert dafür eine Beitragssenkung im Alter. Dieser zusätzliche Betrag wird ggf. beim Arbeitgeberzuschuss berücksichtigt.
Zuschuss zur freiwilligen oder privaten Krankenversicherung
Wer als Renter freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, kann vom Rentenversicherungsträger auf Antrag einen Zuschuss zum eigenen Krankenversicherungsbeitrag erhalten. Es muss sich dabei um eine Krankenversicherung handeln, die der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines Mitgliedstaates unterliegt. Personen, die im Ausland leben, erhalten in der Regel keinen Zuschuss zu ihrer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung. Ausnahmen können auch hier im Verhältnis zu den ausländischen Staaten bestehen, mit denen Deutschland durch internationale Verträge verbunden ist. Die Zuschüsse zur freiwilligen oder privaten Rentenversicherung sind gemäß
§ 3 Nr. 14 EStG steuerfrei.
Nicht vergessen: Dieser Beitragszuschuss zur Krankenversicherung ist separat zu beantragen. Diverse Anträge auf Beitragszuschuss für Rentner stehen zum Download bereit. Beispiel: Antrag auf Zuschuss zu einer freiwilligen Krankenversicherung für Bezieher einer deutschen Rente bei Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat der EG.
Basistarif für Rentner
Der von den privaten Krankenkassen anzubietende Basistarif muss in etwa die gleichen Versicherungsleistungen enthalten, die auch die gesetzlichen Krankenkassen anbieten (vgl. bei Bedarf
§ 193 VVG). Die Aufnahme in den Basistarif erfolgt ohne Zuschläge und ohne Ablehnungen. Die Leistungen entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Basistarife eignen sich für Privatversicherte, die sich die Versicherungsprämien nicht mehr leisten können und in die gesetzliche Krankenversicherung etwa wegen ihres Alters nicht mehr zurückkehren können oder wollen. Wer 55 Jahre alt oder älter ist oder eine Rente beziehungsweise eine Beamtenpension bezieht, kann jederzeit in den Basistarif seines Versicherungsunternehmens wechseln. Gleiches gilt auch für Versicherte, die nachweislich die Versicherungsprämie nicht mehr aufbringen können. [Mehr hierzu im Artikel Basistarife in der PKV].
Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Die KVdR ist eine Pflichtversicherung für Rentner. In dieser Versicherung werden Rentner und Rentenantragsteller versichert, die für eine bestimmte Dauer Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren (so genannte Vorversicherungszeit). Gemäß
§ 186 Abs. 9 SGB V beginnt die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. [Mehr hierzu im Artikel
Krankenversicherung der Rentner (KVdR)].
Befreiung von der Versicherungspflicht der KVdR
Der Rentner bzw. Rentenantragsteller kann sich von der Krankenversicherungspflicht gemäß
$ 8 Abs.1 Nr. 4 SGB V befreien lassen. Für die Befreiung von der Pflichtversicherung in der KVdR ist ein Antrag bei der Krankenkasse zu stellen, die für die KVdR zuständig wäre. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der KVdR bei der jeweils zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Bei dieser Antragsfrist handelt es sich um eine so genannte Ausschlussfrist, d.h. wenn die Antragstellung erst nach Ablauf dieser Antragsfrist erfolgt, ist eine Befreiung nicht mehr möglich.
Eine einmal wirksam erklärte Befreiung kann nicht später in der Zukunft widerrufen werden. Eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist mithin nicht möglich. Die Befreiung von der Pflichtversicherung in der KVdR bewirkt auch, dass eine anderweitige Versicherungspflicht (zum Beispiel aufgrund einer Beschäftigung) für die Dauer des Rentenbezuges nicht eintritt. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht zugunsten einer anderen Absicherung in der GKV (zum Beispiel einer Familienversicherung) ist nicht möglich.