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Rückerstattung von Beiträge zur Krankenkasse

In diesem Artikel geht es um die Rückerstattung von Beiträgen an den Versicherungsnehmer aus einer privaten Krankenversicherungspolice, wenn im abgelaufenen Jahr keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. In der Regel werden in den Versicherungsbedingungen übliche Vorsorgeuntersuchungen oder Impfungen hiervon ausgenommen. Als Beitragsrückerstattung ist hier die teilweise Erstattung bereits gezahlter Monatsbeiträge zur Krankenvollversicherung und auch der Krankenzusatzversicherung zu verstehen. Die anteilige Beitragsrückgewähr wird Versicherungskunden gewährt, wenn der Versicherte, über einen gewissen Zeitraum keine Leistungen in Anspruch genommen hat. Bei der Beitragsrückerstattung wird zwischen der erfolgsunabhängigen und der erfolgsabhängigen Rückerstattung unterschieden.

Die erfolgsunabhängige Rückgewähr von Beiträgen
Die erfolgsunabhängige und auch vertraglich grantierte Rückerstattung wird als Pauschalleistung nur von sehr wenigen Versicherungsunternehmen angeboten. Durch die Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen hat nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherte einen direkten und vertraglich gesicherten Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung (BRE) und zwar unabhängig vom jeweiligen Geschäftsergebnis des Unternehmens in diesem Jahr. Diese vertraglich garantierte Pauschalleistung wird also im Gegensatz zu der üblichen (erfolgsabhängigen) Beitragsrückerstattung unabhängig vom Geschäftserfolg des Versicherers gezahlt.

In Anlehnung an die Regelung zum Schadenfreiheitsrabatt in der Kfz-Versicherung bieten einige wenige Versicherer auch im Krankenversicherungsbereich einen jährlich steigenden Rabatt, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen werden (Leistungsfreiheitsrabatt). Dieser Leistungsfreiheitsrabatt kann über einen längeren Zeitraum eine hohen Betrag ausmachen. Er wird ähnlich wie in der Kfz-Versicherung bei einer Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen auch nur stufenweise reduziert.

Beitragsrückerstattung oder zusätzliche Sonderausgabe
Durch die Regelung im so genannten Bürgerentlastungsgesetz können die Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung steuerlich besser abgesetzt werden. Siehe hierzu auch den Artikel Krankenversicherung als Sonderausgabe. Es stellt sich daher für manchen Versicherten die Frage, was für ihn günstiger ist: "Beitragsrückerstattung oder die steuerliche Auswirkung des verbesserten Abzugs der Krankenkassenbeiträge". Denn viele privat Versicherten entscheiden erst zum Jahresende, ob sie die im abgelaufenen Jahr angefallenen Arztkosten und Aufwendungen für Medikamente bei der Krankenkasse geltend machen oder nicht und dann dafür eine Beitragsrückerstattung beanspruchen.

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Beispiel: Für Arztbesuch und Medikamente sind im Jahr rund 1.000 Euro angefallen. Die Beitragsrückerstattung würde 1.200 Euro betragen. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent kann der Versicherte mal 350 Euro und mal 200 Euro erhalten. Im Zweifel wird hier die Wahl auf die Geltendmachung als Sonderausgaben fallen, sofern die Höchstbeträge insweit nicht ausgeschöpft sind.

Die erfolgsabhängige Rückgewähr von Beiträgen
Die meisten Versicherer bieten nur die erfolgsabhängige Beitragsrückzahlung an. "Erfolgsabhängig" bedeutet, dass der Versicherer in diesem Jahr ausreichend Überschüsse erwirtschaftet hat. Der Versicherungsnehmer hat - weil die Leistung nicht vertraglich garantiert ist - keinen Anspruch auf die Rückerstattung, denn es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Versicherers.

Fast alle privaten Krankenversicherungen nutzen diese Art der Beitragsrückerstattung. Sie sind rechtlich frei, ob für das sich dem Jahresende zuneigende Kalenderjahr eine Rückvergütung erfolgt oder nicht. In der Regel werden die privaten Krankenversicherungen aber die in Aussicht gestellten Rückzahlungen auch vornehmen, denn der Effekt auf die Gewinnung neuer Kunden und die Verärgerung von Bestandskunden ist nicht gering.

Die Zahlung der Beitragsrückerstattung kann als Barauszahlung, als einmalige Beitragssenkung oder als eine langfristige Beitragssenkung strukturiert sein. Manche Krankenversicherer setzen die liquiden Mittel aus der Beitragsrückerstattung auch ein, um gegenüber ihren Kunden zu begründen, dass so eine notwendige Beitragserhöhung geringer ausfällt oder sogar ganz vermieden wird.

Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB)
Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ist eine versicherungstechnische Rückstellung im Jahresabschluss des Versicherers. Die Höhe dieser Rückstellung zeigt den Wert der Ansprüche aller Versicherungsnehmer auf eine Beitragsrückerstattung am jeweiligen Bilanzstichtag. Zahlungen an die Versicherungsnehmer reduzieren entsprechend den zurückgestellten Betrag. RfB haben insbesondere in der Lebensversicherung und in der (privaten) Krankenversicherung einen hohen Stellenwert. Die Unterscheidung in erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige RfB ist praktisch nur bei Krankenversicherungsunternehmen von Bedeutung, denn im Bereich der Lebensversicherung wird praktisch nur die erfolgsabhängige Rückstellung für Beitragsrückerstattung genutzt.

Rückstellung für Beitragsrückerstattung im VAG
Die gesetzliche Grundlage findet sich im § 56a VAG. Danach gilt: Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Versicherten einschließlich vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden.

Fazit: Die Höhe einer in Aussicht gestellten Beitragsrückerstattung ist kein echtes Entscheidungskriterium für oder gegen eine Krankenversicherung. Sie kommt nur in Betracht, wenn auf medizinische Leistungen verzichtet wird. Und hierin liegt auch ein latentes Risiko für den Patienten. So gibt es immer wieder Fälle, wo Patienten den erforderlichen Gang - aus Gründen der Beitragsrückerstattung - zum Arzt scheuen. Und im Einzelfall kann dies ganz schlimme Folgen nach sich ziehen.

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