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Private Krankenversicherung für Selbständige
Als Selbständiger haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich oder privat zu versichern. Sofern der Ehepartner bzw. die Kinder mitzuversichern sind, ist - sofern möglich - die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) in Form der
Familienversicherung am günstigsten. Da Selbstständige keinen Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankheitsabsicherung erhalten, müssen sie den vollen Krankenkassenbeitrag selbst zahlen. Da nur Selbstständige mit einem sehr geringen Einkommen über Ehepartner versicherbar sind, ist auch wegen der individuellen Vereinbarung des Versicherungsschutzes die private Krankenversicherung (PKV) zumeist die optimale Krankenversicherung für Selbständige (Ausnahme: Familienversicherung).
Krankengeld für Selbständige
Selbstständige haben in der gesetzlichen Krankenversicherung seit dem 1. August 2009 wieder Anspruch auf Krankengeld. Voraussetzung ist, dass sie den vollen Krankenversicherungsbeitrag zahlen. Hintergrund: Der Gesetzgeber hatte den Krankengeldanspruch für Selbstständige zunächst zum 01.01.2009 gestrichen und die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, entsprechende Wahltarife für die Zahlung von Krankengeld anzubieten. Jetzt müssen sich gesetzlich Versicherte zwischen dem vollen Krankenversicherungsbeitrag und dem Abschluss eines neuen Wahltarifs bei der Krankenkasse entscheiden.
Mit der Änderung sollen insbesondere ältere Selbstständige besser gestellt werden, denn sie mussten im "alten" Wahltarif für den Krankengeldschutz einen deutlich höheren Beitrag zahlen als jüngere Versicherte. Für die jetzt geltenden Wahltarife zum Krankengeld dürfen die Krankenkassen keine altersabhängigen Beitragszuschläge extra verlangen.
Als Folge sind allerdings auch Gestaltungsmöglichkeiten entfallen. So konnten Selbstständige bei einigen Krankenkassen in der Vergangenheit auch die Höhe der Krankengeldzahlung weitgehend frei wählen. So waren auch unterschiedliche Wahltarife für Selbstständige und Arbeitnehmer möglich. Wer als Selbstständiger freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist, muss folglich einen "vorgefertigten" Wahltarif für den Bezug von Krankengeld abschließen oder den vollen Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse zahlen, um so einen Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Krankheitstag zu haben.
GKV für Geringverdiener und selbständige Nebentätigkeit
Solange die Selbstständigkeit nebenberuflich ausgeübt wird und keine eigene Pflichtversicherung besteht, kann ggf. auch weiterhin eine bestehende Mitversicherung in der Familienversicherung aufrecht erhalten werden. In manchen Einzelfällen ist auf den ersten Blick nicht sofort ersichtlich, ob eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Beispiel: Ein Handelsvertreter unterliegt nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht, weil er nicht den Arbeitnehmern zuzuordnen ist.
Das Institut für Freie Berufe (IFB) bietet auf der eigenen Website eine Information zur Krankenversicherung für Selbständige und zeigt tabellarisch die aktuellen Höchst- und Mindestbeiträge für "Hauptberuflich Selbstständige" und für "Existenzgründer". In der vorgenannten Information wird auch auf die Entscheidung "Was ist bei GKV / PKV zu beachten" sowohl auf einige Entscheidungskriterien und Unterschiede zwischen gesetzlicher (freiwilliger) und privater Krankenversicherung eingegangen.
Rückkehr von Selbstständigen in die gesetzliche Krankenkasse (GKV)
Gemäß
§ 193 Abs. 3 SGB V besteht eine Pflicht zur Krankenversicherung. Diese Pflicht kann durch eine (freiwillige) Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse oder durch eine Versicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen erfüllt werden. Doch der Weg zurück in die GKV aus einer bestehenden PKV ist den Selbständigen praktisch versperrt, es sei denn, sie geben ihre Selbständigkeit auf und treten in ein versicherungspflichtiges Angestelltenverhaltnis mit einem Gehalt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze ein. [Mehr hierzu im Artikel
Rückkehr zur gesetzlichen Krankenversicherung].
Selbstbehalt für Selbstständige
Unternehmerisch oder freiberuflich Tätige erhalten keinen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenkasse. Schon allein aus diesem Grund empfiehlt sich für viele private Krankenversicherungsverträge die Vereinbarung eines so genannten Selbstbehalts (Beispiel: Selbstbeteiligung bzw. Eigenbeteiligung an den ambulanten Kosten). Es macht daher viel Sinn für Selbständige bei der Einholung von PKV-Angeboten auch nach einem Angebot mit einem Selbstbehalttarif zu fragen. [Mehr hierzu im Artikel
Private Krankenversicherung und Selbstbeteiligung].
Weil selbständig tätige Personen den vollen PKV-Beitrag allein zahlen müssen, will die Wahl des privaten Krankenversicherers sorgfältig überlegt sein. Lieber ein Angebot zu viel als zu wenig einholen. Zumeist ist die Entscheidung für den Krankenversicherer eine Entscheidung für das Leben. Um für die Zukunft gewappnet zu sein, sollte auf die bedarfsgerechte Anpassung des privaten Krankenversicherungsschutzes besonderer Wert gelegt werden. So kann bei später zu hohen Versicherungsprämien auf Extraleistungen wie zum Beispiel "Einbettzimmer im Krankenhaus" verzichtet werden.
Fazit: Die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung ist - abgesehen von einer eventuellen Familienversicherung - in der Regel die geeignete Krankenversicherung für Unternehmer, Freiberufler und selbständig Tätige. Es geht für diesen Personenkreis praktisch nur noch darum, welchen Umfang der Versicherungsschutz umfassen soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für bestimmte Personenkreise Sonderregelungen gelten können ( Beispiel: Krankenversicherung für Künstler und Publizisten).