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Die gesetzliche Sonderregelung über die Versicherungspflicht von Studenten während ihres Studiums findet sich im § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Studenten sind jedoch nicht mehr in der GKV beitragsfrei über die Eltern familienversichert, wenn sie über ein eigenes monatliches Einkommen von wenigstens 400 Euro verfügen. Der beitragsfreie Versicherungsschutz wird auch dann nicht mehr gewährt, wenn nur der Elternteil mit dem geringeren Einkommen der gesetzlichen Krankenkasse angehört und das Gesamteinkommen des höherverdienenden Elternteils die monatliche Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) übersteigt.
Die studentische Krankenversicherung gilt aber nach der Sonderregelung für Studenten auch nicht unbegrenzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V endet sie zum Ende des Semesters, in dem der Student das 30. Lebensjahr vollendet. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe kommt eine Verlängerung im Einzelfall in Betracht. Auf jeden Fall endet die Mitgliedschaft in der studentischen Krankenversicherung nach dem 14. Fachsemester im aktuellen Studiengang. Danach gilt der Student in der gesetzlichen Krankenkasse als freiwillig versicherter Student.
Wer bisher Mitglied in der gesetzlichen Familienversicherung war, muss in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs warten. Erst dann kann - ebenfalls mit einer Frist von drei Monaten - der Antrag auf Befreiung von der (gesetzlichen) Versicherungspflicht gestellt werden. Da eine einmal erfolgte Befreiung nicht widerrufen werden kann, braucht der Student nicht für jedes Semester erneut, sondern nur einmal einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen.
Nach Beendigung des Studiums werden viele Hochschulabsolventen auch bei Aufnahme einer Beschäftigung wegen des Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) zunächst wieder versicherungspflichtig. Als Folge können sie nicht weiter in der privaten Krankenversicherung bleiben, sondern müssen in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Für sie kommt die Option einer Anwartschaftsversicherung in Betracht, so dass sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder ohne Risikoprüfung zu ihrem früheren privaten Krankenversicherer zurückkehren können. [Mehr hierzu im Artikel Anwartschaftsversicherung für PKV].
In einem speziellen "Studententarif" werden noch keine Alterungsrückstellungen gebildet. Der Studententarif begrenzt zudem die Erstattung bei ärztlichen Leistungen auf das 1,7fache der Gebührenordnung für ärztliche Leistungen und bei zahnärztlichen Leistungen auf das 2,0fache der zahnärztlichen Gebührenordnung. Im Krankenhaus enthält der Studententarif die allgemeinen Krankenhausleistungen, nicht aber die Wahlleistungen (Chefarztbehandlung und Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer). Nach Ende des Studiums können die Hochschulabsolventen in einen Vollversicherungstarif mit den entsprechenden Mehrleistungen wechseln.
Die Beiträge zu einem speziellen Tarif für Studenten sind aber vergleichsweise günstig. BAföG-Empfänger erhalten außerdem auf Antrag einen monatlichen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag.
Fazit: Die private Kranken- und Pflegepflichtversicherung ist eine Alternative für Studenten, die gern die Vorzüge einer privaten Krankenversicherung in Anspruch nehmen möchten. Sofern möglich, ist aus Kostengründen die kostenfreie Mitversicherung in der Familienversicherung "unschlagbar". Wer als Student die Wahl hat, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Mitglied zu sein oder sich privat zu versichern, muss sich rechtzeitig bei Studienbeginn von der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Student hat dann die Wahl zwischen einem speziellen "Studentischen Krankenversicherungstarif" und einem normalen Vollversicherungstarif. Der spezielle Studentarif wird bundesweit von einigen Krankenversicherungsunternehmen angeboten. Nach Ende des Studiums kann man sofort in einen Vollversicherungstarif wechseln oder durch eine Anwartschaftsversicherung sich dieses Recht ohne erneute Risikoprüfung erhalten.
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