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Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV.de gibt hierzu folgendes Beispiel:
Ein privat versicherter Arbeitnehmer ist seit dem 1. Januar 2006 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei. In der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2011 nimmt er Elternzeit, ohne einer Beschäftigung nachzugehen. Im Anschluss an die Elternzeit nimmt er eine Teilzeittätigkeit mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche und einem Jahresgehalt in Höhe von 25.000,-- Euro auf. Vergleichbare Vollbeschäftigte arbeiten 40 Stunden in der Woche. Der Arbeitnehmer kann sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Teilzeittätigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichert bleiben.
Nicht maßgeblich ist, ob die Teilzeittätigkeit bei demselben Arbeitgeber ausgeübt wird, bei welchem vor der Elternzeit ein Beschäftigungsverhältnis bestand. Nicht von Bedeutung ist darüber hinaus, ob der Arbeitnehmer in den fünf Jahren der Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig gesetzlich oder privat versichert war.
Beispiel: Ein freiwillig gesetzlich versicherter Arbeitnehmer ist seit dem 1. Januar 2005 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei. In der Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2010 nimmt er wegen der Geburt von zwei Kindern Elternzeit und arbeitet bei Arbeitgeber A Teilzeit. Nach Ablauf der Elternzeit nimmt er eine Teilzeittätigkeit mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche und einem Jahresgehalt in Höhe von 25.000,-- Euro bei Arbeitgeber B auf. Vergleichbare Vollbeschäftigte arbeiten 40 Stunden in der Woche. Der Arbeitnehmer kann sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Teilzeittätigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen und in die PKV wechseln.
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