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Zur Pflicht eine (private) Krankenversicherung abzuschließen

Seit dem 01.01.2009 gilt eine allgemeine Versicherungspflicht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland (vgl. § 193 VVG). Wer sich ab diesem Zeitpunkt nicht krankenversichert, soll sogar eine "Geldbuße" zahlen. Wer früher privat versichert war - und nicht inzwischen als Arbeitnehmer in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechselte - muss sich daher wieder privat versichern. Neben den verschiedenen individuellen Tarifen muss die private Krankenversicherung auch einen Basistarif anbieten.

Eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist in der Regel nur für Personen möglich, die bereits unmittelbar vorher der GKV angehört haben. [Mehr hierzu im Artikel Freiwillig versichert in der Krankenkasse]. Nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sind mithin Personen, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. Dieser Personenkreis muss sich entweder freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in der privaten Krankenversicherung absichern. [Mehr hierzu im Artikel Wer ist nicht gesetzlich krankenversichert?].

Versicherungspflicht bei Sinken des Einkommens unter die Versicherungspflichtgrenze

Die aktuell geltende Höhe der Versicherungspflichtgrenze ist entscheidend für den Wechsel in eine private Krankenversicherung. Achtung: Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze = JAEG) darf nicht mit der Beitragsbemessungsgrenze verwechselt werden. Die Frage lautet daher: "Was passiert, wenn das eigene Einkommen unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt?"

Beispiel zu Kurzarbeit

Beim Bezug von Kurzarbeitergeld kann das Einkommen (Arbeitsentgelt) schnell unter die Versicherungspflichtgrenze fallen. Es stellt sich dann die Frage, ob der Verbleib in der privaten Krankenversicherung gesichert ist und natürlich ob das Kurzarbeitergeld auch die Höhe des Arbeitgeberzuschusses verringert. [Zum Beitragszuschuss bei Kurzarbeit siehe Arbeitgeberzuschuss bei Kurzarbeitergeld].

Die Versicherungsfreiheit bleibt erhalten, weil bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen sei, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre. Unter den Begriff "Entgeltersatzleistungen" fällt auch das Kurzarbeitergeld. [Zur Einkommensteuer siehe Kurzarbeitergeld / Lohnersatzleistungen]. Die Versicherungsfreiheit gilt auch für andere Unterbrechungen im Arbeitsverhältniss. So fallen hierunter neben dem Kurzarbeitergeld auch zum Beispiel befristete Arbeitszeitverkürzungen, wie sie manchmal von den Tarifpartnern als beschäftigungssichernde Maßnahme vereinbart werden.

Gesetzliche Regelung

Der Verbleib in der PKV ist durch die Regelung im § 6 Abs. 4 S. 5 SGB V sichergestellt:
Für Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ist ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre. Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Pflegezeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird.

Basistarif - Ermäßigung und Zuschuss

Der Basistarif in der PKV (private Krankenversicherung) wurde zum 01.01.2009 eingeführt. Auch für den Basistarif gilt: keine Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse. Die Leistungen des Basistarifs sind in Art, Umfang und Höhe mit dem Leistungskatalog der GKV vergleichbar. Auch bei privat Versicherten wird so die Bezahlbarkeit der Krankenversicherung sichergestellt. Standardtarife und Basistarife dürfen maximal so teuer sein wie der Höchstbeitrag in der GKV. Ist das für den Versicherten nachweislich zu teuer, wird der Beitrag im Basistarif halbiert. Und wer auch dafür nicht genug Geld aufbringen kann, bekommt einen Zuschuss vom Sozialamt oder Grundsicherungsträger.

Nichtversicherte Personen können bereits seit dem 1. Juli 2007 Verträge bei privaten Versicherungsgesellschaften zum Standardtarif abschließen. Der frühere Standardtarif ist in den Basistarif überführt worden. Dies erfolgt ohne Risikoprüfung und zu Prämien, die den Höchstbeitrag in der GKV nicht übersteigen. Wer vorher gesetzlich versichert war, kann in eine Krankenkasse nach freier Wahl zurückkehren. Der Standardtarif kommt nur für Versicherte mit vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen Verträgen in Frage. Wer privat krankenversichert ist, hat bei danach abgeschlossenen Krankenversicherungs-Policen die Möglichkeit, in den Basistarif zu wechseln.

Wechsel in den Basistarif

Wer sich neu privat versichern will, kann den Basistarif oder einen anderen Tarif wählen und zu jeder anderen privaten Krankenkasse wechseln. Die versicherte Person nimmt beim Wechsel die bereits geleisteten Ansparungen für das Alter mit (so genannte Portabilität der Altersrückstellung bis zur Höhe des Basistarifes). Privat Versicherte, die innerhalb ihrer Versicherung in den Basistarif wechseln, nehmen die Alterungsrückstellungen in vollem Umfang mit. Privat in einer Krankenkasse versicherte Personen, die seit dem 1. Januar 2009 einen neuen Vertrag mit einem PKV-Unternehmen geschlossen haben, können die eigene Altersrückstellung nur bis zum Umfang des Basistarifs beim Wechsel zu einem anderen Unternehmen mitnehmen. Sie werden dann in der neuen PKV-Versicherung so gestellt, als ob sie dort in dem Alter eingetreten wären, in dem der ursprüngliche Versicherungsvertrag im alten Unternehmen abgeschlossen worden ist.

Der Wechsel bei der eigenen Versicherungsgesellschaft in den Basistarifist ist nur für über 55-Jährige oder für Bedürftigen möglich. PKV-Versicherte mit einem vor dem Jahr 2009 geschlossenen PKV-Vertrag können ab Vollendung des 55. Lebensjahres, bei Bezug einer Rente bzw. Pension oder im Falle finanzieller Hilfebedürftigkeit eine Versicherung im Basistarif ihres Versicherers verlangen. PKV-Versicherte, deren Vertrag nach dem 31.12.2008 geschlossen wurde, können ohne weitere Voraussetzungen dauerhaft in diesen Tarif wechseln.

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