| Steuerrecht: Unternehmer / Steuererklärung bei Finanztip.de |
Diese Auslegung greift nach Ansicht der Richter am Bundesfinanzhof immer dann, wenn der Ausfall auf eine Krankheit oder einen Unfall zurückzuführen ist. Denn Krankheiten seien grundsätzlich kein betriebliches, sondern ein privates Risiko. Ergo: Die Versicherungsbeiträge für eine Praxisausfallversicherung (Betriebsausfallversicherung) dürfen nicht als Betriebsausgabe in der Steuererklärung abgezogen werden.
Zur Versicherung: Bei der Praxis- oder Kanzleiausfallversicherung, die vor allem von Freiberuflern und Einzelgewerbetreibenden im Anspruch genommen wird, ersetzt die Versicherungsgesellschaft die fortlaufenden Praxis- oder Kanzleikosten (Miete, Leasingraten, Personalkosten u.s.w.) im Falle einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Betriebsinhabers, im Falle einer gesundheitspolizeilich verfügten Quarantänemaßnahme oder, je nach individueller Vereinbarung, auch bei einer durch Brand, Wasser, Einbruch ausgelösten Betriebsunterbrechung.
Im Urteilsfall hatte eine Ärztin eine solche Praxisausfallversicherung abgeschlossen. Nach einem Sturz war sie längere Zeit krank geschrieben. Die Versicherung erstattete ihr die fortlaufenden Betriebskosten.
Der BFH entschied, dass die Zahlungen der Versicherung keine Betriebseinnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit der Klägerin darstellen. Denn die Praxisausfallversicherung ist, soweit das Krankheitsrisiko abgedeckt wird, keine betriebliche Versicherung. Entscheidend für die Zuordnung ist die Art des versicherten Risikos. Krankheit ist aber, von Sonderfällen wie der Berufskrankheit abgesehen, grundsätzlich kein betriebliches, sondern ein privates Risiko.
Anders ist das ebenfalls mitversicherte Risiko der Quarantäne zu beurteilen. Es hängt mit dem Betrieb zusammen. Die Risikoursache muss aus dem betrieblichen Bereich herrühren. Entsprechende Leistungen der Versicherung sind dann Betriebseinnahmen und die Versicherungsbeiträge können insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden.
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