Ein angestellter Maurermeister musste allmorgendlich seine Arbeitskollegen mit dem ihm zur Verfügung gestellten Kleintransporter abholen. Um an einem besonders frostigen Wintertag das Eis an der Frontscheibe schneller aufzutauen, stellte er einen elektrischen Heizlüfter in den Fahrgastraum.
Während er nochmals kurz ins Haus zurückging, brach wegen eines technischen Defekts des Lüfters im Wagen ein Feuer aus, das einen Schaden von ca. 6.700 Euro verursachte. Die in Anspruch genommene private Haftpflichtversicherung verweigerte die Ersatzleistung mit der Begründung, der Schaden sei beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, wofür die Privathaftpflicht nicht einzustehen habe.
Wie bereits die Vorinstanz kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass die private Haftpflichtversicherung in einem derartigen Fall den Schaden an dem Pkw begleichen muss. Der Schaden wurde nämlich durch den Heizlüfter und nicht durch den Betrieb des noch geparkten Fahrzeugs verursacht.
Der Leitsatz im Urteil des BGH vom 13.12.2006 - IV ZR 120/05 lautet: "Der Ausschluss einer Deckung von Haftpflichtansprüchen in der Privathaftpflichtversicherung wegen Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht sind (so genannte Benzinklausel), setzt voraus, dass sich eine Gefahr verwirklicht hat, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist. Für
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